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Planinitiativrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO – Hintergrund und Auswirkungen auf die Praxis
Der vorläufige Gläubigerausschuss darf nach § 284 Abs. 1 S. 2 InsO, die Planerstellung initiieren. Ein Beitrag über Hintergrund und Auswirkungen auf die Praxis.