RegE EntschG 2007 - Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: August 2007
Download: http://www.brak.de/seiten/pdf/Gesetzesentwuerfe/2007/RegE_zu_Stn46.pdf
Siehe auch:
- 1. RegE EntschG (21.01.2007) - Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Grote/Heyer, Alternativentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung zur Regelung der Entschuldung mittelloser Personen - Synopse
Inhaltsübersicht:
1. | Vorbemerkungen |
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A. Problem und Ziel | ||
B. Lösung | ||
C. Alternativen | ||
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte |
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1. Bund |
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a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand | ||
b) Vollzugsaufwand | ||
2. Länder |
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a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand | ||
b) Vollzugsaufwand | ||
E. Sonstige Kosten | ||
F. Bürokratiekosten | ||
2. | Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen | |
Artikel 1 - Änderung der Insolvenzordnung | ||
§ 4 InsO | ||
§§ 4a bis 4d InsO | ||
§ 14 InsO | ||
§ 26 InsO | ||
§ 27 InsO | ||
§ 29 InsO | ||
§ 55 InsO | ||
§ 63 InsO | ||
§ 65 InsO | ||
§ 73 InsO | ||
§ 88 InsO | ||
§ 108a InsO | ||
§ 114 InsO | ||
§ 174 InsO | ||
§ 175 InsO | ||
§ 207 InsO | ||
§ 286 InsO | ||
§ 287 InsO | ||
§ 289 InsO | ||
§§ 289a bis 289c InsO | ||
§ 290 InsO | ||
§ 291 InsO | ||
§ 292 InsO | ||
§ 292a InsO | ||
§ 293 InsO | ||
§ 296 InsO | ||
§ 297 InsO | ||
§ 297a InsO | ||
§ 298 InsO | ||
§ 299 InsO | ||
§ 300 InsO | ||
§ 302 InsO | ||
§ 303 InsO | ||
Überschrift Neunter Teil | ||
Überschrift vor § 305 InsO | ||
§ 305 InsO | ||
§ 305a InsO | ||
§ 306 InsO | ||
§§ 307, 308 InsO | ||
§ 309 InsO | ||
§ 311 InsO | ||
§§ 312 - 314 InsO | ||
Artikel 2 - Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG) |
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§ 1 InsStatG - Zweck des Gesetzes | ||
§ 2 InsStatG - Erhebungsmerkmale | ||
§ 3 InsStatG - Hilfsmerkmale | ||
§ 4 InsStatG - Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft | ||
§ 5 InsStatG - Veröffentlichung und Übermittlung | ||
§ 6 InsStatG - Übergangsregelung | ||
Artikel 3 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz | ||
Artikel 4 - Änderung des Rechtspflegergesetzes | ||
Artikel 5 - Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung | ||
Artikel 6 - Änderung des Beratungshilfegesetzes | ||
Artikel 7 - Änderung der Zivilprozessordnung | ||
Artikel 8 - Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung | ||
§ 3 InsVV | ||
§ 9 InsVV | ||
§ 11 InsVV | ||
§ 13 InsVV | ||
§ 14 InsVV | ||
§ 16 InsVV | ||
Artikel 9 - Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung | ||
Artikel 10 - Änderung des Gerichtskostengesetzes | ||
Inhaltsübersicht GKG | ||
§ 17 GKG | ||
§ 23 GKG | ||
§ 58 GKG | ||
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) | ||
Artikel 11 - Änderung der Justizbeitreibungsordnung | ||
Artikel 12 - Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes | ||
Inahaltsübersicht RVG | ||
§ 12 RVG | ||
§ 16 RVG | ||
§ 28 RVG | ||
Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) | ||
Artikel 13 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
Inhaltsübersicht BGB | ||
§ 205 BGB | ||
Artikel 14 - Änderung der Abgabenordnung | ||
Artikel 15 - Inkrafttreten | ||
3. | Begründung |
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| A. Allgemeiner Teil |
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I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens |
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1. Ausgangsüberlegung | ||
2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen | ||
a) Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen | ||
b) Leitlinien des Verfahrens | ||
c) Denkbare Lösungen |
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d) Ablauf des Verfahrens |
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e) Zuständigkeit | ||
II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren |
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1. Restschuldbefreiungsverfahren | ||
2. Umgestaltung des Einigungsversuchs | ||
3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters | ||
III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte | ||
IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen | ||
V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes | ||
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau |
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1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern | ||
a) Verbraucherinsolvenzverfahren |
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b) Regelinsolvenzverfahren |
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2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen | ||
3. Preiswirkungen | ||
VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges | ||
VIII. Bürokratiekosten | ||
| B. Besonderer Teil |
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Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) |
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Zu Nummer 1 (Änderung von § 4) | ||
Zu Nummer 2 (Aufhebung der §§ 4a bis 4d) | ||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 14) | ||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 26) |
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Zu Buchstabe a und b | ||
Zu Buchstabe c | ||
Zu Buchstabe d | ||
Zu Nummer 5 (Änderung von § 27) | ||
Zu Nummer 6 (Änderung von § 29) | ||
Zu Nummer 7 (Änderung von § 55) | ||
Zu Nummer 8 (Änderung von § 63) | ||
Zu Nummer 9 (Änderung von § 65) | ||
Zu Nummer 10 (Änderung von § 73) | ||
Zu Nummer 11 (Änderung von § 88) | ||
Zu Nummer 12 (§ 108a) | ||
Zu Nummer 13 (Änderung von § 114) | ||
Zu Nummer 14 (Änderung von § 174 InsO) | ||
Zu Nummer 15 (Änderung von § 175) | ||
Zu Nummer 16 (Änderung von § 207) | ||
Zu Nummer 17 (Änderung von § 286) | ||
Zu Nummer 18 (Änderung von § 287) | ||
Zu Nummer 19 (Änderung von § 289) | ||
Zu Nummer 20 (§§ 289a bis 289c) |
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Zu § 289a (Bestellung eines vorläufigen Treuhänders) | ||
Zu § 289b (Einleitung des Entschuldungsverfahrens) | ||
Zu § 289c (Entscheidung im Entschuldungsverfahren) | ||
Zu Nummer 21 (Änderung von § 290) | ||
Zu Nummer 22 (Änderung von § 291) | ||
Zu Nummer 23 (Änderung von § 292) |
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Zu Absatz 1 - Buchstabe a und b | ||
Zu Absatz 1 - Buchstabe c | ||
Zu Nummer 24 (§ 292a) | ||
Zu Absatz 1 | ||
Zu Absatz 2 | ||
Zu Absatz 3 | ||
Zu Absatz 4 | ||
Zu Absatz 5 | ||
Zu Nummer 25 (Änderung von § 293) | ||
Zu Nummer 26 (Änderung von § 296) | ||
Zu Nummer 27 (Änderung von § 297) | ||
Zu Nummer 28 (§ 297a) | ||
Zu Nummer 29 (Änderung von § 298 | ||
Zu Nummer 30 (Änderung von § 299) | ||
Zu Nummer 31 (Änderung von § 300) |
| |
Zu Buchstabe a | ||
Zu Buchstabe b | ||
Zu Nummer 32 (Änderung von § 302) | ||
Zu Nummer 33 (Änderung von § 303) | ||
Zu Nummer 34 (Änderung vor § 304) | ||
Zu Nummer 35 (Änderung vor § 305) | ||
Zu Nummer 36 (Änderung von § 305) |
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Zu Buchstabe a | ||
Zu Buchstabe b | ||
Zu Buchstabe c | ||
Zu Buchstabe d | ||
Zu Nummer 37 (Änderung von § 305a) | ||
Zu Nummer 38 (Änderung von § 306) | ||
Zu Nummer 39 (Änderung von §§ 307 und 308) |
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Zu § 307 InsO (Zustellung an die Gläubiger) | ||
Zu § 308 (Annahme des Schuldenbereinigungsplans) | ||
Zu Nummer 40 (Änderung von § 309) |
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Zu Buchstabe a | ||
Zu Buchstabe b | ||
Zu Nummer 41 (Änderung vor § 311) | ||
Zu Nummer 42 (Aufhebung von §§ 312 bis 314) | ||
Zu Artikel 2 (Gesetz über die Insolvenzstatistik) [Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)] |
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Zu § 1 (Zweck des Gesetzes) | ||
Zu § 2 (Erhebungsmerkmale) | ||
Zu Nummer 1 |
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Zu Nummer 2 | ||
Zu Nummer 3 | ||
Zu Nummer 4 |
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Zu § 3 (Hilfsmerkmale) |
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Zu Nummer 1 und 2 | ||
Zu Nummer 3 | ||
Zu Nummer 4 | ||
Zu Nummer 5 | ||
Zu Nummer 6 | ||
Zu Nummer 7 | ||
Zu § 4 (Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft) | ||
Zu Absatz 1 | ||
Zu Absatz 2 | ||
Zu Absatz 3 | ||
Zu Absatz 4 | ||
Zu Absatz 5 | ||
Zu § 5 (Veröffentlichung und Übermittlung) |
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Zu Absatz 1 | ||
Zu Absatz 2 | ||
Zu § 6 (Übergangsregelung) | ||
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) | ||
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) | ||
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung) | ||
Zu Artikel 6 (Änderung des Beratungshilfegesetzes) | ||
Zu Artikel 7 (Änderung der Zivilprozessordnung) | ||
Zu Artikel 8 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung) |
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Zu Nummer 1 (Änderung von § 3) | ||
Zu Nummer 2 (Änderung von § 9) | ||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 11) | ||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 13) | ||
Zu Nummer 5 (§ 14a) | ||
Zu Nummer 6 (Änderung von § 16) | ||
Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) | ||
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) |
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Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) | ||
Zu Nummer 2 (Änderung von § 17) | ||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 23) | ||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 58) |
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Zu Buchstabe a | ||
Zu Buchstabe b | ||
Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1) |
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Zu Buchstaben a und b | ||
Zu Buchstabe c | ||
Zu Buchstabe d | ||
Zu Buchstabe e | ||
Zu Buchstabe f | ||
Zu Artikel 11 (Änderung der Justizbeitreibungsordnung) | ||
Zu Artikel 12 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) |
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Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) | ||
Zu Nummer 2 (Änderung von § 12) | ||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 16) | ||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 28) |
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Zu Buchstabe a | ||
Zu Buchstabe b | ||
Zu Buchstabe c | ||
Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1) |
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Zu Buchstabe a | ||
Zu Buchstabe b | ||
Zu Buchstabe c | ||
Zu Buchstabe d | ||
Zu Buchstabe e | ||
Zu Artikel 13 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | ||
Zu Artikel 14 (Änderung der Abgabenordnung) | ||
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten) |
1.Vorbemerkungen |
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A. Problem und Ziel |
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Es besteht nahezu einhelliger Konsens, dass das Restschuldbefreiungsverfahren für mittellose Personen zu aufwändig ist, da diesem Verfahren zwingend ein Insolvenzverfahren vorzuschalten ist. Die Durchführung einer Gesamtvollstreckung ist – von der Ordnungsfunktion des Verfahrens abgesehen – nicht durch das Interesse der Gläubiger geboten, da sie in diesen Fällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Befriedigung erwarten können. Im Interesse der überschuldeten Menschen, aber auch um den knappen Ressourcen der Justiz Rechnung zu tragen, müssen einfachere Wege der Entschuldung gefunden werden. Auch im Verbraucherinsolvenzverfahren sollen Änderungen vorgenommen werden, die das Verfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestalten. Zur Stärkung der Gläubigerrechte enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen des Insolvenzverfahrens. Durch eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen sollen der Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt, eine mögliche Abwanderung von Unternehmen in das Ausland verhindert und Investitionen der Lizenznehmer im Insolvenzfall gesichert werden. | |||||||
B. Lösung |
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Der Gesetzentwurf sieht bei mittellosen Schuldnern ein erheblich vereinfachtes Verfahren vor: Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz- und Zur Verminderung von Forderungsausfällen insbesondere öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Insolvenzverfahren enthält der Gesetzentwurf verschiedene Regelungen: In § 14 der Insolvenzordnung Die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen wird in einem neu einzufügenden § 108a InsO-E geregelt; dabei wird dem Interesse des Lizenznehmers am Bestand des Lizenzvertrags besonders Rechnung getragen. | |||||||
C. Alternativen |
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Beibehaltung der Verfahrenskostenstundung oder Einführung eines eigenständigen Entschuldungsverfahrens außerhalb des Insolvenzrechts. | |||||||
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte |
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1.Bund |
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a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand |
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Keine | |||||||
b) Vollzugsaufwand |
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Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten. | |||||||
2.Länder |
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a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand |
| ||||||
Keine | |||||||
b) Vollzugsaufwand |
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Der Gesetzentwurf wird zu deutlichen Einsparungen führen: Die Aufwendungen für die Erstattung | |||||||
E. Sonstige Kosten |
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Durch die Neuausgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird der Schuldner angehalten, Die Kostenbelastung der Wirtschaft wird ferner durch die Insolvenzfestigkeit der Lizenzen gesenkt, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. | |||||||
F: Bürokratiekosten |
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Mit dem Entwurf werden faktisch keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. | |||||||
2.Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen |
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Vom .... | |||||||
Artikel 1 - Änderung der Insolvenzordnung |
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Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866), zuletzt geändert durch ...., | |||||||
§ 4 InsO |
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1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) "(2) Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt, wird ihm auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Im Übrigen ist eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe für diesen Schuldner ausgeschlossen." | |||||||
§§ 4a bis 4d InsO |
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2. Die §§ 4a bis 4d werden aufgehoben. | |||||||
§ 14 InsO |
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3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nach Antragstellung erfüllt wird.“ | |||||||
§ 26 InsO |
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4. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder die Kosten nach § 4a gestundet werden" b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: c)In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gesellschaftsrechts“ durch die Wörter „Insolvenz-oder d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.“ | |||||||
§ 27 InsO |
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5. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 270 bleibt unberührt.“ | |||||||
§ 29 InsO |
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6. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Liegen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 vor, kann das Gericht | |||||||
§ 55 InsO |
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7. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten einschließlich der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 2 auf Grund einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet hat.“ | |||||||
§ 63 InsO |
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8. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 vom Hundert, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.“ | |||||||
§ 65 InsO |
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9. § 65 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu regeln.“ | |||||||
§ 73 InsO |
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10. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter „§ 63 Abs. 2 sowie die“ durch das Wort „Die“ ersetzt. | |||||||
§ 88 InsO |
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11. § 88 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Wird, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet, beträgt die in Absatz 1 genannte Frist drei Monate.“ | |||||||
§ 108a InsO |
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12. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt: „§ 108a - Schuldner als Lizenzgeber Ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang, als deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine Nutzung des geschützten Rechts zu ermöglichen. Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so kann der Insolvenzverwalter eine Anpassung der Vergütung verlangen; in diesem Fall kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen.“ | |||||||
§ 114 InsO |
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13. In § 114 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Jahren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt. | |||||||
§ 174 InsO |
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14. In § 174 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Handlung des Schuldners“ die Wörter „oder eine Unterhaltspflichtverletzung nach § 302 Nr. 1“ eingefügt. | |||||||
§ 175 InsO |
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15. § 175 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.“ | |||||||
§ 207 InsO |
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16. In § 207 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Kosten nach § 4a gestundet werden“ gestrichen und die Angabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 3 und 4“ ersetzt. | |||||||
§ 286 InsO |
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17. Dem § 286 wird folgender Satz angefügt: „Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so wird der Schuldner im Entschuldungsverfahren nach § 289b von den Verbindlichkeiten befreit, die zum Zeitpunkt der Abweisung mangels Masse einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner darstellen.“ | |||||||
§ 287 InsO |
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18. § 287 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Kann der Schuldner Restschuldbefreiung voraussichtlich nur im Entschuldungsverfahren nach § 289b erlangen, so hat er innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen vorzulegen. Liegen für den Schuldner die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnisse vor, die nicht älter als sechs Monate sind, so kann auf diese verwiesen werden; sie werden damit Bestandteil des Antrags. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Wird ein vorläufiger Treuhänder bestellt, so hat der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner in den Verzeichnissen und der Erklärung gemachten Angaben nach Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder schriftlich an Eides statt zu versichern.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Insolvenzverfahrens“ die Wörter „, im Fall der Abweisung mangels Masse für die Zeit von sechs Jahren nach dem Erlass des Abweisungsbeschlusses,“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beteiligten Formulare für die nach den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden Anträge und Erklärungen einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen. § 305 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.“ | |||||||
§ 289 InsO |
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19. § 289 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Schlusstermin“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207 oder § 211 eingestellt, so kann der Schuldner Restschuldbefreiung im Entschuldungsverfahren nach § 289b nur erlangen, wenn die Barmittel gemäß § 207 Abs. 3 verwendet wurden oder eine Verteilung nach § 209 erfolgt ist.“ | |||||||
§§ 289a bis 289c InsO |
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20. Nach § 289 werden folgende §§ 289a bis 289c eingefügt: „§ 289a - Bestellung eines vorläufigen Treuhänders (1) Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, so hat das Gericht einen vorläufigen Treuhänder zu bestellen, für den die §§ 22, 56, 58 bis 66 entsprechend gelten. Seine Bestellung ist wie die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nach § 23 öffentlich bekannt zu machen. Neben der Bestellung eines Treuhänders ist eine Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht zulässig. (2) Die Bestellung eines vorläufigen Treuhänders unterbleibt, wenn die Kosten für die Einleitung des Entschuldungsverfahrens nicht beglichen sind. In diesem Fall fordert das Insolvenzgericht den Schuldner auf, die Kosten innerhalb von zwei Wochen zu berichtigen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, so gilt sein Antrag auf Restschuldbefreiung als zurückgenommen. (3) Der vorläufige Treuhänder prüft insbesondere anstelle eines Sachverständigen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Er hat die vorhandenen Barmittel zu sichern und mit Zustimmung des Gerichts für die Kosten des Verfahrens zu verwenden. Ferner hat er den Schuldner anhand der gegen diesen geltend gemachten Forderungen über die Folgen zu unterrichten, wenn eine Forderung nach § 302 von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. (4) Gehört der Schuldner zu dem in § 304 Abs. 1 genannten Personenkreis, so hat der vorläufige Treuhänder mit ihm die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 zu erörtern, ihn über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren und darauf hinzuwirken, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner in den Verzeichnissen und der Erklärung nach § 287 Abs. 1 gemachten Angaben schriftlich an Eides statt versichert. (5) Gelten für den Schuldner die besonderen Vorschriften des Neunten Teils nicht, so hat der vorläufige Treuhänder ihn bei dem Ausfüllen der Verzeichnisse nach § 287 Abs. 1 zu unterstützen, ihn über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren und darauf hinzuwirken, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner in den Verzeichnissen und der Erklärung nach § 287 Abs. 1 gemachten Angaben schriftlich an Eides statt versichert. In seinem Bericht hat sich der vorläufige Treuhänder auch zu Anfechtungstatbeständen zu äußern. (6) Dem vorläufigen Treuhänder steht für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit das Vermögen des Schuldners dafür nicht ausreicht. § 289b - Einleitung des Entschuldungsverfahrens (1) Ist unter Berücksichtigung des Berichts des vorläufigen Treuhänders der Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen und hat der Schuldner die Verzeichnisse und die Erklärung nach § 287 Abs. 1 und 2 nicht vollständig vorgelegt, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, so ist sein Antrag auf Restschuldbefreiung durch Beschluss, gegen den dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht, als unzulässig zu verwerfen. Andernfalls beschließt das Gericht mit der Abweisung mangels Masse die Einleitung des Entschuldungsverfahrens. (2) In den Fällen des § 289 Abs. 3 beschließt das Gericht die Einleitung des Entschuldungsverfahrens mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens. (3) § 114 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erlass des Beschlusses nach § 291 tritt. § 289c - Entscheidung im Entschuldungsverfahren (1) Der Beschluss nach den §§ 26, 207 oder nach § 211 ist unter Hinweis auf den Antrag auf Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen. Die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse nach § 287 Abs. 1 beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt sind. (2) Die Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorliegt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, die mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 beginnt, gestellt werden. Die §§ 290 Abs. 2 und 297a Abs. 2 gelten entsprechend. § 292 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder mit der Überwachung von jedem beteiligten Gläubiger auf dessen Kosten beauftragt werden kann. Hierauf sind die Gläubiger in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der rechtskräftige Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.“ | |||||||
§ 290 InsO |
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21. § 290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „In dem Beschluss nach § 289 ist die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf einen spätestens im Schlusstermin gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn“. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. der Schuldner wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gestützt worden ist;“ dd) In Nummer 5 werden die Wörter „während des Insolvenzverfahrens“ gestrichen und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. ee) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 305 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „den §§ 287 Abs. 1 Satz 3, 305 Abs. 1 Nr. 3“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. der Schuldner als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Versagung von Amts wegen erfolgt nur, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 vorliegt.“ | |||||||
§ 291 InsO |
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22. In § 291 Abs. 1 wird die Angabe „§ 290“ durch die Angabe „§ 289c Abs. 2 oder des § 290“ und die Angabe „§ 297 oder § 298“ durch die Angabe „§§ 297 bis 298“ ersetzt. | |||||||
§ 292 InsO |
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23. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind“ durch die Wörter „sofern die Verfahrenskosten berichtigt sind“ ersetzt. b) In Satz 4 werden nach dem Wort „abzuführen“ die Wörter „, sofern die Verfahrenskosten berichtigt sind“ eingefügt. c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung aussetzen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.“ | |||||||
§ 292a InsO |
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24. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt: „§ 292a - Verteilung auf Grund des besonderen Feststellungsverfahrens (1) Liegt ein Schlussverzeichnis nicht vor, sind die Beträge, die der Treuhänder durch die Abtretung erlangt, und die sonstigen Leistungen zunächst zur Berichtigung der Vergütung des Treuhänders, sodann zur Berichtigung der übrigen Kosten des Verfahrens zu verwenden. Der Treuhänder teilt dem Gericht einmal jährlich die Höhe der erlangten Beträge mit und gibt dabei an, ob bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung unter Berücksichtigung auch der Kosten des besonderen Feststellungsverfahrens Beträge für eine Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehen. Wenn dies feststeht, ordnet das Gericht die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens an, das in der Regel schriftlich durchgeführt werden soll. (2) In dem Beschluss über die Anordnung des besonderen Feststellungsverfahrens fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer Notfrist von drei Monaten unter Beachtung des § 174 beim Treuhänder anzumelden. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern sowie dem Schuldner besonders zuzustellen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens gelten die §§ 174 bis 186 entsprechend. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens (3) Für die Verteilung gilt § 292 Abs. 1 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schlussverzeichnisses ein Verteilungsverzeichnis tritt, das der Treuhänder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 2 aufstellt. Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verteilungsverzeichnis sind bis zum Ablauf von drei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2 bei dem Insolvenzgericht zu erheben. Mit der Verteilung darf nur begonnen werden, wenn ihr das Gericht nach Ablauf dieser Frist zugestimmt hat. Im Übrigen gelten die §§ 188 bis 191, 193, 194 Abs. 2 und 3 sowie § 201 entsprechend. (4) Das Gericht kann von der Anordnung des besonderen Feststellungsverfahrens absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des nach Abzug der Kosten zu verteilenden Betrages angemessen erscheint. Wird ein nachträgliches Feststellungsverfahren nicht durchgeführt, ist der Betrag nach Beendigung des Verfahrens dem Schuldner zu überlassen. (5) Wird das Entschuldungsverfahren im Anschluss an eine Verfahrenseinstellung nach § 207 oder § 211 durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens unterbleibt, wenn bereits ein Verteilungsverzeichnis nach § 188 vorliegt, das der Verteilung nach § 292 Abs. 1 zugrunde zu legen ist.“ | |||||||
§ 293 InsO |
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25. § 293 wird wie folgt gefasst: „§ 293 - Vergütung des vorläufigen Treuhänders und des Treuhänders (1) Der Treuhänder und der vorläufige Treuhänder haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist ihrem Zeitaufwand und dem Umfang ihrer Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.“ | |||||||
§ 296 InsO |
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26. § 296 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Vor der Entscheidung sind der Treuhänder, der Schuldner und der Insolvenzgläubiger, der den Antrag gestellt hat, zu hören.“ | |||||||
§ 297 InsO |
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27. § 297 wird wie folgt gefasst: „§ 297 - Insolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung a) wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird oder b) wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist; dies gilt auch für eine Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung. (2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend. Die Versagung von Amts wegen erfolgt nur, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegt; sie kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Versagungsgrund dem Gericht bekannt geworden ist.“ | |||||||
§ 297a InsO |
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28. Nach § 297 wird folgender § 297a eingefügt: „§ 297a - Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich während der Laufzeit der Abtretungserklärung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden. (2) Für die Versagung von Amts wegen gilt § 290 Abs. 3 entsprechend; sie kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Versagungsgrund dem Gericht bekannt geworden ist.“ | |||||||
§ 298 InsO |
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29. § 298 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird“ gestrichen. | |||||||
§ 299 InsO |
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30. In § 299 wird die Angabe „§ 296, 297 oder 298“ durch die Angabe „den §§ 289c, 296 bis 298“ ersetzt. | |||||||
§ 300 InsO |
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31. § 300 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Gericht hat über die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzeitig zu entscheiden, wenn aa) zwei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger bb) vier Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens mindestens 20 vom Hundert ihrer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen erhalten haben.“ b)Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.“ | |||||||
§ 302 InsO |
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32. § 302 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat; hat das Gericht die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden, so gilt dies nur, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;“ | |||||||
§ 303 InsO |
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33. In § 303 Abs. 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer der in § 297 Abs. 1 genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist“ eingefügt. | |||||||
Überschrift Neunter Teil |
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34. Die Überschrift des Neunten Teils und des Ersten Abschnitts werden durch folgende „Neunter Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren“. | |||||||
Überschrift vor § 305 InsO |
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35. Die Überschrift vor § 305 wird aufgehoben. | |||||||
§ 305 InsO |
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36. § 305 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist oder offensichtlich aussichtslos war; offensichtlich aussichtslos ist eine Einigung, wenn die Gläubiger im Rahmen einer Schuldenbereinigung voraussichtlich nicht mehr als fünf vom Hundert ihrer Forderungen erhalten hätten oder der Schuldner mehr als 20 Gläubiger hat; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;“ bb) In Nummer 4 werden die Wörter „einen Schuldenbereinigungsplan; dieser“ durch die Wörter „den Schuldenbereinigungsplan oder eine Bescheinigung, dass eine Einigung offensichtlich aussichtslos ist; der Schuldenbereinigungsplan“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. den Antrag auf Zustimmungsersetzung (§ 305a) oder die Erklärung, dass Zustimmungsersetzung nicht beantragt werden soll.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats, im Fall des § 306 Abs. 3 Satz 3 binnen drei Monaten, nach, ist sein Antrag als unzulässig zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.“ c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren nach diesem Abschnitt“ gestrichen. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5“ ersetzt. | |||||||
§ 305a InsO |
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37. § 305a wird wie folgt gefasst: „§ 305a - Antrag auf Zustimmungsersetzung (1) Hat sich ein Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht geäußert oder ihn abgelehnt, kann der Schuldner die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht beantragen. Als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans gilt es auch, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. | |||||||
§ 306 InsO |
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38. § 306 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Hat der Schuldner einen Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt, ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmungsersetzung. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten.“ | |||||||
§§ 307, 308 InsO |
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39. Die §§ 307 und 308 werden wie folgt gefasst: „§ 307 - Zustellung an die Gläubiger (1) Ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zulässig, stellt das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht den vom Schuldner genannten § 308 - Annahme des Schuldenbereinigungsplans (1) Geht binnen der Frist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines in dem Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubigers nicht ein, gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Haben danach alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt oder werden die fehlenden Zustimmungen nach § 309 ersetzt, stellt das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss fest. Anderenfalls weist es den Antrag auf Zustimmungsersetzung zurück. (2) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. (3) Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger den Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprochen hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.“ | |||||||
§ 309 InsO |
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40. § 309 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, ersetzt das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung.“ b)Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die Tatsachen, die nach Absatz 1 Satz 2 einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, sind glaubhaft zu machen. (3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.“ | |||||||
§ 311 InsO |
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41. Die Überschrift vor § 311 wird gestrichen. | |||||||
§§ 312 - 314 InsO |
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42. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben. | |||||||
Artikel 2 - Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG) |
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§ 1 InsStatG - Zweck des Gesetzes |
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Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. | |||||||
§ 2 InsStatG - Erhebungsmerkmale |
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Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale: 1) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs, b) Antragsteller, c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich d) Eröffnungsgrund, e) Anordnung der Eigenverwaltung, f) voraussichtliche Summe der Forderungen; 2) bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse sowie bei einer anderweitigen Verteilung im Insolvenzverfahren a) Summe der Forderungen, b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen; 3) bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens: a) Art der erfolgten oder zu erwartenden Beendigung des Verfahrens, b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte, c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und des zur Verteilung an die d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung, e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung 4) bei Restschuldbefreiung: a) Ankündigung der Restschuldbefreiung, b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung, c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe, d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung. | |||||||
§ 3 InsStatG - Hilfsmerkmale |
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Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1) Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2, 2) Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners, 3) bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer, 4) Name und Aktenzeichen des Amtsgerichts, 5) Name und Anschrift des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders, 6) Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie Bearbeitungsdatum, 7) bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind: Ort des Registers und Nummer der Eintragung. | |||||||
§ 4 InsStatG - Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft |
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(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 6 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind für die Angaben nach § 2 Nr. 1 und 2 sowie § 3 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 die zuständigen Amtsgerichte, für die Angaben nach § 2 Nr. 3 die zuständigen Insolvenzverwalter sowie für die Angaben nach § 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 3 die zuständigen Insolvenzverwalter oder Treuhänder. (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Unterlagen jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat mitgeteilt. (3) Die Angaben der Amtsgerichte sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde, die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d nach Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, spätestens jedoch nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Die Angaben zu § 2 Nr. 4 Buchstabe b und c sind von den Insolvenzverwaltern oder Treuhändern spätestens nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Die Angaben zu § 2 Nr. 4 Buchstabe d sind von den Insolvenzverwaltern oder Treuhändern spätestens nach Ablauf des siebten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den nach Absatz 1 Satz 3 auskunftspflichtigen (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen | |||||||
§ 5 InsStatG - Veröffentlichung und Übermittlung |
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(1) Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Insolvenzverfahren veröffentlicht werden, soweit sie keine Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten. (2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen | |||||||
§ 6 InsStatG - Übergangsregelung |
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Für Insolvenzverfahren, die bis zum 31. Dezember 2005 eröffnet wurden, und für Insolvenzverfahren, die bis zum 31. Dezember 2007 beendet werden, ist § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom .... [Einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes] am 1. Januar 2008 geltenden Fassung | |||||||
Artikel 3 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz |
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§ 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird aufgehoben. | |||||||
Artikel 4 - Änderung des Rechtspflegergesetzes |
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In § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065), das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297 und 300“ durch die Angabe „§§ 289, 289c Abs. 2, 296 bis 297a und 300“ ersetzt. | |||||||
Artikel 5 - Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung |
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In § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil I - II, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch .... geändert worden ist, werden die Wörter „des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ gestrichen. | |||||||
Artikel 6 - Änderung des Beratungshilfegesetzes |
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Dem § 2 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl I S. 689), das zuletzt durch „(4) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird regelmäßig nicht gewährt für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, wenn eine Einigung offensichtlich aussichtslos nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ist. § 4 Abs. 2 Satz 4 findet keine Anwendung.“ | |||||||
Artikel 7 - Änderung der Zivilprozessordnung |
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In § 240 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch .... geändert worden ist, werden nach dem Wort „übergeht“ die Wörter „oder das Feststellung- und Verteilungsverfahren nach § 292a der Insolvenzordnung angeordnet ist; im letzteren Fall beginnt die Unterbrechung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung über die Anordnung des Feststellungs- und Verteilungsverfahrens und endet mit der Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung“ eingefügt. | |||||||
Artikel 8 - Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung |
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Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl I S. 2205), | |||||||
§ 3 InsVV |
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1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort „oder“ gestrichen. b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.“ | |||||||
§ 9 InsVV |
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2. § 9 Satz 3 wird aufgehoben. | |||||||
§ 11 InsVV |
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3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. | |||||||
§ 13 InsVV |
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4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 - Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auf 800 Euro.“ | |||||||
§ 14 InsVV |
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5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a - Vergütung des vorläufigen Treuhänders und des Treuhänders im Entschuldungsverfahren (1) Die Vergütung des vorläufigen Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 289a Abs. 4 der Insolvenzordnung 250 Euro und für die Tätigkeit nach § 289a Abs. 5 der Insolvenzordnung 450 Euro. Hat der Schuldner mehr als fünf Gläubiger, so erhöht sich diese Vergütung je fünf Gläubiger um 50 Euro. (2) Für die Vergütung des Treuhänders gilt § 14 mit der Maßgabe, dass die Vergütung erst ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit anfällt. (3) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 292a der Insolvenzordnung 50 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1, mindestens aber 300 Euro." | |||||||
§ 16 InsVV |
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6. § 16 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. | |||||||
Artikel 9 - Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung |
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Nach Artikel 103c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 „Artikel 103c - Überleitungsvorschrift aus Anlass der Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom ....[Einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] am .... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach Artikel 16] beantragt worden sind, sind die Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ | |||||||
Artikel 10 - Änderung des Gerichtskostengesetzes |
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Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert: | |||||||
Inhaltsübersicht GKG |
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1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. | |||||||
§ 17 GKG |
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2. In § 17 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan“ | |||||||
§ 23 GKG |
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3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 23 - Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung)“ durch die Angabe „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung)“ ersetzt. | |||||||
§ 58 GKG |
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4. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 58 - Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Gebühr für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der Beträge, die der Treuhänder bis zum Ende des Entschuldungsverfahrens erlangt hat.“ | |||||||
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) |
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5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 wie folgt gefasst: „Hauptabschnitt 3 Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. b) Die Überschrift von Teil 2 Hauptabschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Hauptabschnitt 3 - Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. c) In Nummer 2310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „0,5“ durch die Angabe „0,5 – mindestens 25,00 EUR“ ersetzt. d) Vor der bisherigen Nummer 2350 wird die folgende neue Nummer 2350 eingefügt: | |||||||
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e) Die bisherige Nummer 2350 wird Nummer 2351, und im Gebührentatbestand wird die Angabe „(§§ 296, 297, 300, 303 InsO)“ durch die Angabe „(§§ 296 bis 297a, 300, 303 InsO)“ ersetzt. |
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f) In Nummer 9018 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst: |
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„An den vorläufigen Treuhänder auf der Grundlage der InsVV nach § 289a Abs. 6 InsO zu zahlende Beträge ....“. |
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Artikel 11 - Änderung der Justizbeitreibungsordnung |
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In § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch .... geändert worden ist, werden die Wörter „oder nach § 4b der Insolvenzordnung“ gestrichen. | |||||||
Artikel 12 - Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes |
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 788), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert: | |||||||
Inhaltsübersicht RVG |
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1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: „§ 28 Gegenstandswert im Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. | |||||||
§ 12 RVG |
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2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und des § 4a der Insolvenzordnung“ gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. | |||||||
§ 16 RVG |
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3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. das Insolvenzverfahren und ein sich anschließendes Entschuldungsverfahren.“ | |||||||
§ 28 RVG |
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4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 - Gegenstandswert im Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes)“ die Wörter „oder der Höhe der Beträge, die der Treuhänder bis zum Ende des Entschuldungsverfahrens erlangt hat,“ eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Gegenstandswert beträgt jedoch im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses | |||||||
Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) |
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5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 5 Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung“. b) Nummer 2502 wird wie folgt gefasst: | |||||||
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c) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst: |
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„Unterabschnitt 5 - Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung“. |
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d) In den Nummern 3315 und 3316 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „über den Schuldenbereinigungsplan“ durch die Wörter „über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan“ ersetzt. |
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e) In Nummer 3317 wird im Gebührentatbestand das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wörter „Insolvenz- oder Entschuldungsverfahren“ ersetzt. |
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Artikel 13 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
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Das Bürgerliche Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2209, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert: | |||||||
Inhaltsübersicht BGB |
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1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 205 wie folgt gefasst: „§ 205 Hemmung der Verjährung aus anderen Gründen“. | |||||||
§ 205 BGB |
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2. § 205 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 205 - Hemmung der Verjährung aus anderen Gründen.“ b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Verjährung ist gehemmt während der Durchführung des Entschuldungsverfahrens nach § 289b der Insolvenzordnung, wenn der Anspruch vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag entstanden ist. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit | |||||||
Artikel 14 - Änderung der Abgabenordnung |
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In § 251 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch .... geändert worden ist, wird die Angabe „308 Abs. 1“ durch die Angabe „308 Abs. 3“ ersetzt. | |||||||
Artikel 15 - Inkrafttreten |
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Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. | |||||||
3.Begründung |
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A. Allgemeiner Teil |
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I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens |
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1. Ausgangsüberlegung |
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In Fachkreisen, aber auch im politischen Raum haben sich in jüngerer Zeit die kritischen Hat der Schuldner nach den Vorgaben des § 304 der Insolvenzordnung (InsO) ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen, so hat er nach geltendem Recht zwingend einen Selbst wenn es bei Verabschiedung der Insolvenzordnung im Jahre 1994 zur Steigerung der Verfügt ein Schuldner noch über Vermögenswerte, die allerdings nicht ausreichen, um alle Auch bei den Regelungen zur Restschuldbefreiung und zum Verbraucherinsolvenzverfahren | |||||||
2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen |
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Ist ein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen des Schuldners nicht vorhanden und | |||||||
a) Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen |
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Im Vordergrund haben die Interessen der Gläubiger zu stehen, da die Entschuldung massiv | |||||||
b) Leitlinien des Verfahrens |
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Mit der Stundungslösung des geltenden Rechts wird vom Staat ein Verfahren finanziert, dessen | |||||||
c) Denkbare Lösungen |
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aa) |
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In der Fachöffentlichkeit werden mehrere Verfahren diskutiert, wie in den masselosen | |||||||
bb) |
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Die früher wiederholt vorgeschlagene reine Verjährungslösung findet heute kaum noch | |||||||
cc) |
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Ausgehend von diesem Befund hat eine von der Justizministerkonferenz eingesetzte Die Kritik an diesem Modell entzündete sich insbesondere an der für den Schuldner nachteiligen Konzeption im Vergleich zu einem Restschuldbefreiungsverfahren. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die achtjährige Dauer der Entschuldung gegenüber den sechs Jahren im Restschuldbefreiungsverfahren oder die begrenzte Wirkung der Entschuldung, die nur die vom Schuldner benannten Forderungen erfasst. Weiter wurde kritisiert, die Zwangsvollstreckung sei während der Laufzeit des Entschuldungsverfahrens zwar eingeschränkt, gleichwohl sei sie vom Ansatz her zulässig und es sei deshalb nicht auszuschließen, dass auch während der Laufzeit des Verfahrens Druck auf den Schuldner ausgeübt werde. Um den Vorwurf eines „Zwei-Klassen-Rechts“ zu vermeiden, schlägt der Gesetzentwurf nun | |||||||
d) Ablauf des Verfahrens |
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aa) |
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Das neue Entschuldungsverfahren soll in das Insolvenzverfahren eingebettet sein. Die | |||||||
bb) |
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Der Schuldner hat wie bisher ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Unterfällt er den Wie bereits erwähnt, soll über die schriftlich abzugebende eidesstattliche Versicherung den Um den Schuldner zu einer ernsthaften Mitarbeit anzuhalten und um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, hat der Schuldner einen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. Das Verfahren wird deshalb nur weiter betrieben, wenn der Schuldner nachweist, dass er die Verfahrenskosten beglichen hat. | |||||||
cc) |
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Damit wird eine der wesentlichen Neuerungen des Verfahrens angesprochen. Während | |||||||
dd) |
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Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diesen Kostenbeitrag des Schuldners Solche Bedenken wären im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde nur dann gerechtfertigt, wenn ihm nach Aufbringung dieses Beitrages weniger verbliebe, als zur Abdeckung seines Existenzminimums erforderlich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Betrag sehr gering ist und lediglich einen symbolischen Beitrag des Schuldners darstellt, der seine Eigenverantwortung durch die Mitwirkung im Verfahren stärkt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch nach geltendem Recht der Schuldner vom Grundsatz her mit Kosten belastet ist, da ihm diese lediglich gestundet werden. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sieht sich der Schuldner zumindest für einen gewissen Zeitraum mit diesen Kosten konfrontiert. Demgegenüber bietet ihm das Verfahren des Gesetzentwurfs nach sechs Jahren einen völlig unbelasteten Neuanfang. Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bestehen ebenfalls nicht. Die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Zweigleisigkeit des Verfahrens, also die Differenzierung zwischen den masselosen Insolvenzen und denen, in denen zumindest noch die Verfahrenskosten abdeckt werden können, begründet keinen Gleichheitsverstoß. Die unterschiedliche Behandlung dieser Sachverhalte ist gerechtfertigt, um einerseits das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, allen insolventen Schuldnern die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zu eröffnen. Andererseits erlaubt gerade der Umstand, dass keine kostendeckende Masse vorhanden ist, eine auf diesen Sachverhalt zugeschnittene anderweitige Verfahrensgestaltung. | |||||||
ee) |
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Zur Information potenzieller Gläubiger und des allgemeinen Geschäftsverkehrs ist der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenseröffnung zusammen mit einem Hinweis auf Die Gläubiger können innerhalb von drei Monaten einen Versagungsantrag stellen mit der | |||||||
ff) |
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In dem Verfahren ist nach Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners durch | |||||||
gg) |
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Wird kein Versagungsantrag gestellt oder wird einem solchen nicht stattgegeben, so ist nach § 291 InsO die Restschuldbefreiung anzukündigen, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn er seine Obliegenheiten erfüllt und keine Versagungsgründe vorliegen. Damit ist sichergestellt, dass für die Wohlverhaltensperiode die allgemeinen Vorschriften gelten, wie sie in jedem Restschuldbefreiungsverfahren Anwendung finden. | |||||||
hh) |
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Bei allen Entschuldungsverfahren, die auf die Vorschaltung eines eröffneten Insolvenzverfahrens verzichten, besteht eine wesentliche Schwierigkeit darin, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode neues Vermögen erlangt. In diesem Fall ist zu entscheiden, nach welchem Schlüssel dieses Vermögen zu verteilen ist, da ein Schlussverzeichnis nicht vorliegt. Der Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sah insofern vor, dass stets ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gelangt, das die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens abdeckt. Dies war einer der zentralen Kritikpunkte gegen das von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Verfahren, da die Überleitung in ein Insolvenzverfahren zu einer komplizierten Anrechnung der bereits im Entschuldungsverfahren verstrichenen Zeit führen würde. Der Gesetzentwurf sieht deshalb ein möglichst unbürokratisches Verfahren vor, um während Das oben skizzierte Entschuldungsverfahren belastet – wie bereits ausgeführt – den Schuldner nur mit relativ überschaubaren Beträgen. Deshalb ist eine Stundung der Verfahrenskosten nicht mehr geboten. | |||||||
e) Zuständigkeit |
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Wie das eröffnete Insolvenzverfahren wird auch das Entschuldungsverfahren dem Rechtspfleger übertragen. Allerdings wird wie im Restschuldbefreiungsverfahren nach den §§ 289, 296 oder 303 InsO dem Richter die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung vorbehalten, da eine solche Entscheidung der streitentscheidenden Tätigkeit des Richters in kontradiktorischen Verfahren sehr nahe kommt. | |||||||
II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren |
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1. Restschuldbefreiungsverfahren |
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Die Änderungen im Restschulbefreiungsverfahren verfolgen im Wesentlichen zwei Anliegen. | |||||||
2. Umgestaltung des Einigungsversuchs |
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Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) wurde das obligatorische Schuldenbereinigungsplanverfahren in das – allerdings stark gebundene – Ermessen des Gerichts gestellt, so dass nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO dieser Verfahrensabschnitt nicht durchgeführt zu werden braucht, wenn ein Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Diese fakultative Ausgestaltung des Verfahrens hat dazu geführt, dass ein gerichtlicher Einigungsversuch kaum noch unternommen wird. Die justizentlastende Wirkung des Verfahrens und die Chance für den Schuldner, zügig zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, können dadurch nicht genutzt werden. Andererseits belegen Untersuchungen, dass zumindest in einigen Bundesländern bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch hohe Erfolgsquoten zu verzeichnen waren. Der Gesetzentwurf zieht aus diesem Befund die Konsequenz, einerseits rechtlich nachzuvollziehen, was sich in der Praxis bereits ereignet hat, nämlich die Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens; andererseits jedoch die positiven Ansätze, die bei dem außergerichtlichen Verfahren zu verzeichnen sind, noch zu intensivieren. Der Bedeutungsverlust, den das gerichtliche Einigungsverfahren erlitten hat, dürfte auch auf Künftig soll dieser Verfahrensabschnitt insbesondere dadurch gestärkt werden, dass die Um die Verfahren auf die Fälle zu konzentrieren, in denen realistische Einigungschancen bestehen, muss ein solcher Versuch nicht unternommen werden, wenn er offensichtlich aussichtslos ist. Nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dies nur gegeben, wenn die Gläubiger nur eine Befriedigungsquote von 5 % oder darunter zu erwarten haben oder der Schuldner mehr als 20 Gläubiger hat. Die Grundkonzeption des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird von der Neuregelung allerdings Als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zustimmungsersetzungsantrag wird gefordert, Im Rahmen des Verfahrens über die Zustimmungsersetzung werden die Gläubiger, die den Plan abgelehnt oder sich zu ihm nicht geäußert haben, einzeln aufgefordert, sich zu dem Plan und zu dem Antrag auf Zustimmungsersetzung zu äußern. Schweigt ein Gläubiger auf diese Aufforderung, so wird dies als Zustimmung zu dem Plan gewertet. Eine ursprünglich geäußerte Ablehnung ist nach Erlass des feststellenden Beschlusses hinfällig. Die frühere Ablehnung ist nur insofern von Belang, als sie möglicherweise zur Unzulässigkeit des Ersetzungsantrags führt. Einwendungen gegen die Zustimmungsersetzung sind nur beachtlich, wenn der Gläubiger gleichzeitig glaubhaft macht, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt oder durch den Plan schlechter gestellt zu werden, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stände. Die Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung sind somit wie im geltenden Recht ausgestaltet. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs hat der Gläubiger sich somit innerhalb von einem Monat zu äußern und die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Da diese Frist als Notfrist ausgestaltet ist, kann dem Gläubiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der vom Gericht bestätigte Schuldenbereinigungsplan hat wie bisher die Wirkungen eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein besonderes Rechtsmittel gegen die Zustimmungsersetzung sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Als Teil der Entscheidung, mit der die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt wird, kann sie inzident bei einer Anfechtung des Feststellungsbeschlusses mit überprüft werden. | |||||||
3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters |
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Der Gesetzentwurf hält an der bisherigen Unterscheidung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen fest, da die Praxis mit ihr vertraut ist und sie sich weitgehend bewährt hat. Um jedoch die teilweise überzogenen Anforderungen, die von einzelnen Gerichten an einen Erstmals wird die Möglichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang | |||||||
III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte |
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Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren führte in den letzten Jahren zu vermehrten Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zielen in dieselbe Richtung: Durch die Änderung des § 14 InsO soll eine Regelung geschaffen werden, die sogenannte „Stapelanträge“ verhindert. Die auf die besondere Situation vor allem der Sozialversicherungsträger, aber auch der Finanzämter abzielende Bestimmung soll verhindern, dass nach der Zahlung der Forderungen und der anschließenden Rücknahme oder Erledigterklärung des Insolvenzantrags wegen der Kraft öffentlichen Rechts erneut entstehenden Forderungen abermals ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Der durch den öffentlich-rechtlichen Gläubiger gestellte Antrag behält deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde. Hierdurch werden nicht nur die Vollsteckungsabteilungen der öffentlich- rechtlichen Gläubiger entlastet; durch die Aufrechterhaltung der beispielsweise von Sozialversicherungsträgern frühzeitig gestellten Insolvenzanträge werden weitere öffentlichrechtliche Forderungen reduziert und der Schuldner frühzeitig in ein die Betriebsfortführung und Sanierung ermöglichendes geordnetes Verfahren überführt. Dies wird auch durch die in dem neuen § 26 Abs. 4 InsO-E vorgesehene Vorschusspflicht für Diesem Ziel dient auch die entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Schließlich schlägt der Gesetzentwurf in den Vorschriften über die Restschuldbefreiung die Einführung neuer Versagungsgründe vor, die einerseits die Mitwirkungsmöglichkeiten privater und öffentlich-rechtlicher Gläubiger stärken und andererseits die Erteilung der Restschuldbefreiung für unredliche Schuldner erschweren: Ist der Schuldner wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so kann künftig der Gläubiger, der Opfer dieser Straftat ist, die Versagung der Restschuldbefreiung erwirken. Gleiches gilt zugunsten der Finanzverwaltung, wenn der Schuldner wegen Steuerhinterziehung zu einer entsprechenden Strafe verurteilt worden ist. Nach dem neu eingefügten § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO-E wird schließlich einem Schuldner die Restschuldbefreiung in dem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen versagt, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat. Diese Bestimmung soll ein Anreiz dafür sein, durch rechtzeitige Stellung von Insolvenzanträgen den gegebenen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen; es ist zu erwarten, dass sie zusammen mit den übrigen in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen in einer größeren Anzahl von Fällen zu einer frühzeitigen Antragstellung und Verfahrenseröffnung sowie zu einer Stärkung der Rechtsstellung der öffentlich- rechtlichen Gläubiger führt. Weitere Maßnahmen, durch die die Rechtsstellung der Gläubiger nachhaltig gestärkt wird, enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 25. Mai 2007 (BR-Drs. 354/07): In § 15 InsO-E wird die Antragsberechtigung bei Führungslosigkeit einer juristischen Person auf die Gesellschafter ausgedehnt; § 15a InsO-E gestaltet die Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit rechtsformneutral aus. Es ist damit zu rechnen, dass beide Vorschriften zu vermehrten und frühzeitigen Insolvenzanträgen führen werden. Keine Neuregelung erfolgt derzeit hinsichtlich der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters | |||||||
IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen |
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Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren führte in den letzten Jahren zu vermehrten Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zielen in dieselbe Richtung: Durch Dies wird auch durch die in dem neuen § 26 Abs. 4 InsO-E vorgesehene Vorschusspflicht für Diesem Ziel dient auch die entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Schließlich schlägt der Gesetzentwurf in den Vorschriften über die Restschuldbefreiung die Weitere Maßnahmen, durch die die Rechtsstellung der Gläubiger nachhaltig gestärkt wird, Keine Neuregelung erfolgt derzeit hinsichtlich der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters | |||||||
V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes |
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Seit der gesetzlichen Regelung der Insolvenzstatistik als Bundesstatistik im Jahr 1999 im Zusammenhang mit der im gleichen Jahr geänderten Insolvenzordnung werden von den Nutzern zunehmend Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang eröffneter Insolvenzverfahren nachgefragt. Diese Angaben erlauben auch Aussagen über die Effizienz der Insolvenzordnung. Nach dem bisherigen § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) haben die Gerichte die erforderlichen Angaben erhoben. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Gerichte in vielen Fällen nicht in der Lage sind, die Angaben den statistischen Ämtern fristgemäß, d. h. spätestens bis zum Ablauf des zweiten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres zu melden. Dies betrifft insbesondere Verfahren mit großer finanzieller Tragweite, deren Dauer sich über Jahre hinweg erstreckt, ohne dass die Gerichte einen genauen Überblick über deren Stand erhalten. Eine belastbare Schätzung der Angaben durch die Gerichte ist, abgesehen von dem erheblichen Arbeitsaufwand, nicht möglich. Ohne diese Angaben lassen sich aber die, auch aus volkswirtschaftlicher Sicht wichtigen, Ergebnisse von den statistischen Ämtern nicht zeitnah ermitteln. Daher sollen in die Durchführung der Insolvenzstatistik die Insolvenzverwalter einbezogen werden; diese sind in der Lage, ohne erheblichen Arbeitsaufwand verlässliche Angaben oder Schätzungen zum zu erwartenden Ergebnis der Verfahren zu erteilen. Soweit die Aufgaben der Insolvenzverwalter von Treuhändern wahrzunehmen sind, sind auch diese einzubeziehen. Darüber hinaus soll die Insolvenzstatistik angepasst werden, indem einige Merkmale zur Steigerung der Aussagefähigkeit der Statistik geringfügig ergänzt, einige Merkmale im Hinblick auf die Einbeziehung der Insolvenzverwalter zusammengefasst und ein Merkmal gestrichen werden. | |||||||
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau |
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1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern |
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Die Abschaffung der Verfahrenskostenstundung, verbunden mit dem Kostenbeitrag des Schuldners, wird zu einer deutlichen Entlastung der Justizhaushalte der Länder beitragen. Derzeit ist zwar kaum absehbar, wie sich die Einführung des Kostenbeitrags auf die Bereitschaft mittelloser Schuldner auswirkt, ein Restschuldbefreiungs- rsp. Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. In Einzelfällen kann jedoch der Kostenbeitrag dazu führen, dass Schuldner keine Entschuldung mehr anstreben. Um einen Überblick über das mögliche Einsparpotential, das durch ein entsprechendes Gesetz | |||||||
a) Verbraucherinsolvenzverfahren |
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aa) Geltendes Recht |
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Nach einer Untersuchung der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen Wurde dem Schuldner im Vorfeld Beratungshilfe gewährt und er nicht, wie es heute vielfach Die im Stundungsverfahren vorgesehenen Rückflüsse können bei einem Kostenvergleich | |||||||
bb) Künftiges Recht |
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Stellt man den nach geltendem Recht ermittelten Kosten die Kosten gegenüber, wie sie nach Die Kosten würden somit nach künftigem Recht pro Verfahren lediglich 750 Euro betragen, | |||||||
b) Regelinsolvenzverfahren |
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aa) Geltendes Recht |
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In einem heutigen masselosen Regelinsolvenzverfahren sollen nach der Schätzung der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen Personalkosten in Höhe von ca. 670 Euro anfallen. Die Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Beauftragung eines Sachverständigen oder die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters werden in dieser Untersuchung mit etwa 300 Euro pro Verfahren angesetzt. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in diesen Verfahren dürfte bei durchschnittlich 29 Gläubigern (so die bereits erwähnte Untersuchung von Hommerich) einschließlich der Umsatzsteuer und der Auslagen in etwa 2.140 Euro betragen. Hinzu kommen noch wie im Verbraucherinsolvenz verfahren 774 Euro für die Kosten während der Wohlverhaltensperiode. Dies alles addiert sich für ein heutiges Regelinsolvenzverfahren zu Gesamtkosten von ca. 3.890 Euro. | |||||||
bb) Künftiges Recht |
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Nach dem künftigen Entschuldungsverfahren werden die Personalkosten im Hinblick auf die Nach § 14a Abs. 1 InsVV-E werden die Kosten für den vorläufigen Treuhänder bei durchschnittlich 29 Gläubigern mit 900 Euro inklusive Umsatzsteuer und Auslagen veranschlagt. Auch in den Regelinsolvenzverfahren wird die Treuhändervergütung während der Wohlverhaltensperiode durch den Kostenbeitrag des Schuldners abgedeckt. Berücksichtigt man noch den Eigenanteil des Schuldners bei der Einleitung des Verfahrens, Insgesamt würden die Einsparungen in den Restschuldbefreiungsverfahren, die künftig als | |||||||
2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen |
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Durch die Änderung von § 300 Abs. 1 InsO kann damit gerechnet werden, dass die Schuldner | |||||||
3. Preiswirkungen |
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Aufgrund der neu eingeführten Kostenbeteiligung des Schuldners am Entschuldungsverfahren | |||||||
VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges |
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Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (das Bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft). Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich, da Vorschriften der Insolvenzordnung geändert werden, die ihrerseits unbefristet sind. Im Übrigen ist gerade im Bereich der Verbraucherentschuldung nach den zahlreichen Änderungen der letzten Jahre eine dauerhafte Lösung anzustreben. Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. | |||||||
VIII. Bürokratiekosten |
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Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Informationspflichten, die sich hauptsächlich an Bürgerinnen und Bürger, aber auch an die Verwaltung richten. Dabei handelt es sich zwar im Grunde um neue Informationspflichten, da sie im Rahmen des neu geschaffenen Entschuldungsverfahrens anfallen. Bei der Bewertung der bürokratischen Belastung bzw. der Bürokratiekosten, die durch diese Informationspflichten entstehen, ist aber zu beachten, dass das vorgesehene Entschuldungsverfahren das herkömmliche Insolvenzverfahren in Teilen ersetzt. Da das herkömmliche Insolvenzverfahren aber weitgehend die gleichen Informationspflichten wie das neue Entschuldungsverfahren enthält, sind diese Informationspflichten jedenfalls faktisch nicht neu. Eine zusätzliche Bürokratiekostenbelastung ist durch den Entwurf daher nicht zu erwarten. | |||||||
B. Besonderer Teil |
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Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) |
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Zu Nummer 1 (Änderung von § 4) |
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Das Entschuldungsverfahren macht eine Stundung der Verfahrenskosten, aber auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe entbehrlich. Allerdings kann es auch nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen, Um letzte Zweifel auszuräumen, wird in § 4 Abs. 2 Satz 3 InsO-E klargestellt, dass über die | |||||||
Zu Nummer 2 (Aufhebung der §§ 4a bis 4d) |
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Mit Einführung eines Entschuldungsverfahrens steht auch mittellosen Personen, die nicht einmal die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens aufbringen können, eine Möglichkeit offen, über eine Entschuldung die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erlangen. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist deshalb nicht mehr geboten. Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, erfolgt nach § 26 InsO die Abweisung mangels Masse. | |||||||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 14) |
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Die Regelung soll die Möglichkeit schaffen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen Zwar wird eine Auswechslung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung für zulässig In einem solchen Fall wird das Insolvenzgericht besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob Die vorgeschlagene Regelung war im Wesentlichen bereits in dem Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung Die vorgeschlagene Ergänzung des § 14 Abs. 1 InsO erscheint demgegenüber als ebenso flexibles wie ausreichendes Mittel, um einerseits die wiederholte Stellung von Insolvenzanträgen zu verhindern, andererseits aber dem Schuldner seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nach Entfallen des Insolvenzgrundes alsbald zurückzugeben. Die Prüfung, ob der Insolvenzgrund trotz Erfüllung der Forderung noch glaubhaft gemacht ist, und ob für den Insolvenzgläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht, ist gegenüber der umfassenden amtswegigen Untersuchung der Insolvenzgründe auch im Interesse der Entlastung der Insolvenzrichter vorzuziehen. Bei den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern wird das für eine Fortsetzung des Verfahrens notwendige rechtliche Interesse in aller Regel gegeben sein, weil laufend neue Forderungen entstehen; durch die vorgeschlagene Maßnahme kann die Fortführung der Anträge der öffentlichrechtlichen Gläubiger erreicht werden. Die vorgesehene Änderung des § 14 InsO wird allerdings nur dann zu einer Reduzierung der Ausfälle des Fiskus bzw. der Sozialversicherungsträger führen können, wenn die durch diese Bestimmung aufrecht erhaltenen Insolvenzanträge möglichst frühzeitig gestellt werden. Damit werden auch die Verluste, die diese Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden, deutlich reduziert. | |||||||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 26) |
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Zu Buchstabe a und b |
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Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und der Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Der geltende § 26 Abs. 3 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Erstattungspflicht für den nach | |||||||
Zu Buchstabe d |
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Aus der Praxis ist bekannt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vielen Fällen zur In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Verfahren nach § 26 Abs. 3 InsO wegen des bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Gesellschaftsrecht sieht bislang – etwa in § 64 Abs. 1 GmbHG – eine Verpflichtung der Organe von juristischen Personen zur Stellung des Insolvenzantrags vor. Gleiches gilt für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 25. Mai 2007 (BR-Drs. 354/07) wird die Antragspflicht rechtsformneutral in § 15a InsO-E geregelt werden. Die Verletzung der Antragspflicht zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer Verfahrenseröffnung. Die vorgesehene Einfügung des § 26 Abs. 4 InsO zwingt die nach Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichteten Personen unmittelbar, bei Massearmut einen die Verfahrenseröffnung ermöglichenden Vorschuss aus ihrem Privatvermögen zu leisten. Bei § 26 Abs. 4 Satz 2 InsO-E handelt es sich wie bei der Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 InsO um eine Beweislastumkehr; die zur Antragstellung verpflichtete Person muss deshalb etwa nachweisen, dass sie die Insolvenzreife auch bei einer erheblichen Gewissensanspannung nicht hat erkennen können. Die Zahlung des Vorschusses von der dazu verpflichteten Person kann im Prozesswege der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die nach Eröffnung des Verfahrens Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 InsO wäre. | |||||||
Zu Nummer 5 (Änderung von § 27) |
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Folgeänderung zur Aufhebung von § 313 InsO. | |||||||
Zu Nummer 6 (Änderung von § 29) |
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Auch der Verzicht auf den Berichtstermin soll zu einer zügigen Insolvenzbereinigung und zu | |||||||
Zu Nummer 7 (Änderung von § 55) |
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Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, als Masseverbindlichkeiten. Bei der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (so genannte „schwache“ Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2002 – IX ZR 195/01 – können | |||||||
Zu Nummer 8 (Änderung von § 63) |
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Der infolge der Aufhebung der Stundung gegenstandslos gewordene § 63 Abs. 2 InsO wird § 63 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Regelung, die eine Abänderung des Beschlusses über die | |||||||
Zu Nummer 9 (Änderung von § 65) |
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Die erstmalige Aufnahme des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters in das Gesetz sowie der Grundzüge der hierfür maßgeblichen Berechnung machen eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der Vergütung (vgl. § 11 InsVV) in § 65 InsO-E erforderlich. Bisher kann zweifelhaft sein, ob die Verordnungsermächtigung nach § 65 InsO nicht nur für den Erlass von Vorschriften für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen gilt, sondern auch für die Schaffung von Bestimmungen über das hierfür notwendige Verfahren. § 65 InsO-E dehnt die Verordnungsermächtigung aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf das Festsetzungsverfahren aus. | |||||||
Zu Nummer 10 (Änderung von § 73) |
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Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Nummer 11 (Änderung von § 88) |
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Nach der geltenden Fassung von § 88 InsO werden Sicherheiten, die ein Gläubiger nicht | |||||||
Zu Nummer 12 (§ 108a) |
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Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung fallen Lizenzverträge unter § 103 Abs. 1 InsO und sind damit im Gegensatz zur Rechtslage nach der Konkursordnung nicht mehr insolvenzfest. Nach der vorgenannten Vorschrift unterliegen gegenseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt dieser die Erfüllung des Vertrages ab, tritt eine Umgestaltung des Vertragsverhältnisses ein. Dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 103 Abs. 2 InsO zu, der eine einfache Insolvenzforderung darstellt, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und in der Regel mit einer geringen Quote bedient wird. Hierdurch können insbesondere bei Patentlizenzen, aber auch bei den Lizenzen an Computersoftware und musikalischen Werken in der Insolvenz des Lizenzgebers geradezu ruinöse Auswirkungen bei dem Lizenznehmer eintreten. Insbesondere die Pharmaindustrie sowie die Musikverleger machen geltend, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Existenzgefährdung des lizenznehmenden Unternehmens führen könne. Zur Begründung wird vor allem auf die langen Entwicklungszeiten und die hohen Entwicklungskosten für Arzneimittel sowie die existenzielle Abhängigkeit der Musikverlage vom Bestand der Lizenzverträge hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch angeführt, dass die Entwicklung eines neuen Arzneimittels im Durchschnitt 800 Mio. US-Dollar an Entwicklungskosten verschlingen soll. Andere Länder, so insbesondere die Exportstaaten USA und Japan, haben auf diese Herausforderung bereits reagiert und in ihrer nationalen Gesetzgebung Lizenzen insolvenzfest ausgestaltet. Auch das Modellgesetz der UNCITRAL regt insofern an, dem Insolvenzverwalter bei Lizenzverträgen über geistiges Eigentum kein Wahlrecht einzuräumen. Ein zunehmend dringender Handlungsbedarf wird von den betroffenen Wirtschaftskreisen nach der Entscheidung des BGH vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - reklamiert. In dieser Entscheidung hatte der BGH ausdrücklich ausgeführt, ein Lizenzvertrag werde zwar entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsvertrag i.S. der §§ 108, 112 InsO eingeordnet. Weil insoweit jedoch kein unbewegliches Vermögen betroffen sei, eröffneten derartige Nutzungsverträge „nach übereinstimmender Auffassung der insolvenzrechtlichen und der urheberrechtlichen Literatur für den Insolvenzverwalter eines jeden der Beteiligten ein Wahlrecht nach § 103 InsO“. Wie bereits angedeutet, sah das frühere Recht die Konkursfestigkeit von Lizenzverträgen vor. Im Konkursrecht galt § 21 Abs. 1 KO, nach dem ein Miet- oder Pachtvertrag im Konkurs des Vermieters oder Verpächters gegenüber der Konkursmasse wirksam blieb. Aus der analogen Anwendung dieser Vorschrift auf Lizenzverträge ergab sich zwanglos die Konkursfestigkeit der Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers. Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform wurde § 21 KO durch § 108 InsO abgelöst. Zur Begründung wird im Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung ausgeführt, bei einer Insolvenzfestigkeit auch für bewegliche Gegenstände könne die Veräußerung dieses Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter scheitern (BT-Drs. 12/2443, S. 147). Die Behandlung der Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers wurde in diesem Zusammenhang nicht problematisiert. Im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen des § 103 InsO für die lizenznehmenden Unternehmen wurde in der Literatur versucht, auch unter dem geltenden Recht Konstruktionen Abgesehen von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der zu schaffenden Regelung für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland sollen durch sie nicht zuletzt auch die individuellen Interessen des Lizenzgebers (hier: des Schuldners) und des Lizenznehmers (hier: des Gläubigers) einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden. Das gesamte Vermögen des Schuldners bildet die Insolvenzmasse, die nach Verfahrenseröffnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Scheidet eine Sanierung des Schuldners aus, so erschöpft sich sein Interesse allerdings darin, einen möglichst hohen Wert für sein geschütztes Recht zu erzielen, um die nach Aufhebung des Verfahrens weiter bestehenden Verbindlichkeiten möglichst zu reduzieren. Falls durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung Lizenzen ohne marktgerechte Vergütung Das zentrale Interesse des Lizenznehmers ist darauf gerichtet, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes Weiterlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, wozu auch gehört, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der genannten Nebenpflichten aus der Masse aufgebracht werden. Dies würde jedoch zu Lasten der Insolvenzgläubiger gehen. Besteht das wesentliche Anliegen des Lizenznehmers darin, die erheblichen Investitionen abzusichern, die beispielsweise bei der Entwicklung eines neuen Arzneimittels anfallen, so wäre diesem Interesse auch dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Lizenznehmer zwar weiter das Nutzungsrecht zusteht, jedoch die Nebenpflichten nicht mehr erfüllt zu werden brauchen. Entfallen zwar die Nebenpflichten für die Masse, läuft aber ansonsten der Lizenzvertrag unbeeinflusst durch die Verfahrenseröffnung weiter, so gebührt der Masse nur die möglicherweise völlig unzureichende Vergütung. Zwar ist es nicht das primäre Ziel der InsO, vor Verfahrenseröffnung festgeschriebene Äquivalenzstörungen von Schuldverhältnissen auszugleichen, doch ist die optimale Verwertung der Masse das zentrale Anliegen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte bringt die Neuregelung die wesentlichen | |||||||
Zu Nummer 13 (Änderung von § 114) |
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Hat der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit | |||||||
Zu Nummer 14 (Änderung von § 174 InsO) |
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Folgeänderung zur Änderung des § 302 InsO. | |||||||
Zu Nummer 15 (Änderung von § 175) |
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Folgeänderung zur Änderung des § 298 InsO. | |||||||
Zu Nummer 16 (Änderung von § 207) |
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Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und zur Einfügung des § 26 | |||||||
Zu Nummer 17 (Änderung von § 286) |
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Wegen der Einführung des Entschuldungsverfahrens nach § 289b InsO-E muss festgelegt werden, von welchen Verbindlichkeiten der Schuldner nach erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens befreit wird. Diese Restschuldbefreiung kann in diesem Fall nicht weitergehen als bei einem eröffneten Insolvenzverfahren, jedoch andererseits nicht hinter dieser zurückbleiben. § 286 InsO ist deshalb durch eine Bestimmung zu ergänzen, nach der der Schuldner von denjenigen Verbindlichkeiten befreit wird, die zum Zeitpunkt der Abweisung mangels Masse einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner darstellen. Begründete Vermögensansprüche sind solche, die im Falle der Eröffnung Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO wären. Bei der Bestimmung des „begründeten Vermögensanspruchs“ ist wie nach § 38 InsO im eröffneten Verfahren eine materiell-rechtliche Betrachtung maßgebend. | |||||||
Zu Nummer 18 (Änderung von § 287) |
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Wird auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzichtet, so muss den Gläubigern ein anderer Weg eröffnet werden, ein möglichst verlässliches Bild über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu gewinnen. Dies soll über die Einsetzung eines vorläufigen Treuhänders und die Einführung neuer Formulare sowohl für das Restschuldbefreiungsverfahren als auch für das Entschuldungsverfahren erreicht werden. Für das Restschuldbefreiungsverfahren soll deshalb entsprechend § 305 Abs. 5 InsO ein Formularzwang eingeführt werden, der sich in der Praxis weitgehend bewährt hat. Im Bereich der Restschuldbefreiung sind zwei Formularsätze vorzusehen. Einmal für das Restschuldbefreiungsverfahren im Anschluss an das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens und zum anderen ein Formular für das Entschuldungsverfahren, wenn der Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde. Im letztgenannten Fall sind alle Daten zu erheben, die es dem Gericht und den beteiligten Gläubigern ermöglichen, sich ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu machen. Insofern sind im Wesentlichen die bewährten Formulare aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Vorbild heranzuziehen. Der Schuldner kann, auch wenn er vermögenslos ist, wie bisher einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist. Zeichnet sich nun ab, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken, so hat der Schuldner zwei Monate Zeit, die erforderlichen Verzeichnisse, die vom Gesetz geforderte Erklärung über das Vorliegen von Versagensgründen und die Versicherung an Eides statt, in der er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert, vorzulegen. Gehört der Schuldner zu dem von § 304 Abs. 1 InsO erfassten Personenkreis und hat er in einem Einigungsversuch mit seinen Gläubigern bereits die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeführten Verzeichnisse ausgefüllt, so wäre es ein übertriebener Formalismus, wenn im Entschuldungsverfahren nochmals diese Daten gesondert erhoben würden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass diese Schuldner die Verzeichnisse aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug nehmen können. Sie werden damit Bestandteil des Antrages auf Restschuldbefreiung. Da die Verzeichnisse für das Entschuldungsverfahren ein möglichst aktuelles Bild über die wirtschaftliche Situation des Weiter hat der Schuldner sich darüber zu erklären, ob er wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt worden ist oder ob ihm in den letzten zehn Jahren bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. Über diese Erklärung erhält das Gericht die Informationen, die nach § 290 Abs. 1 InsO für eine amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung bedeutsam sind. Kommt es voraussichtlich zu einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, hat Im Restschuldbefreiungsverfahren beginnt die Abtretung der pfändbaren Bezüge des Schuldners, die sog. Wohlverhaltensperiode, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da es im Entschuldungsverfahren zu keiner Eröffnung kommt, wird durch die Änderung von Absatz 2 Satz 1 auf den Erlass des Abweisungsbeschlusses abgestellt. Ist in der Entscheidung der Zeitpunkt für den Beginn der Abtretung nicht angegeben, so gilt nach dem neu eingefügten Satz 3 entsprechend § 27 Abs. 3 InsO als Beginn der Zeit der Abtretung die Mittagsstunde des Tages, an dem die Entscheidung erlassen worden ist. Bereits in der gegenwärtigen Praxis sind häufig Formulare für das Restschuldbefreiungsverfahren | |||||||
Zu Nummer 19 (Änderung von § 289) |
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Nach der geltenden Fassung von § 289 InsO sind die Insolvenzgläubiger im Schlusstermin zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu hören. Erst in diesem Termin können sie nach § 290 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dieser späte Zeitpunkt für eine Anhörung der Insolvenzgläubiger, und des Insolvenzverwalters wurde gewählt, um für die gesamte Verfahrensdauer überprüfen zu können, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 189). Findet kein schriftliches Verfahren statt (vgl. § 5 Abs. 2 InsO), so hat dies häufig zur Folge, dass die Gläubiger von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch machen, da sie den Aufwand scheuen, die Gläubigerversammlung zu besuchen. Damit werden dem Gericht ohne Not Erkenntnismöglichkeiten verschlossen, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Belang sein können. Durch die vorgeschlagene Streichung der Worte „im Schlusstermin“ soll auch eine schriftliche Anhörung ermöglicht werden. § 289 Abs. 3 InsO-E sieht als Voraussetzung der Restschuldbefreiung auch im Entschuldungsverfahren vor, dass bei einer Einstellung nach § 207 InsO oder § 211 InsO die Barmittel gemäß § 207 Abs. 3 InsO verwendet wurden oder eine Verteilung nach § 209 InsO stattgefunden hat. | |||||||
Zu Nummer 20 (§§ 289a bis 289c) |
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Zu § 289a (Bestellung eines vorläufigen Treuhänders) |
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Bereits die bisherige gesetzliche Regelung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ermöglichte Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich nach den §§ 286 ff. InsO, soweit das Entschuldungsverfahren keine Besonderheiten vorsieht. Aus diesem Grunde sind beispielsweise die Vorschriften über die Rechtsstellung des Treuhänders (§§ 292, 293 InsO) und dessen Vergütung und über das Verhalten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode (§§ 295 ff. Zeichnet sich im Eröffnungsverfahren ab, das Vermögen des Schuldners werde möglicherweise nicht zur Abdeckung der Verfahrenskosten ausreichen und wird ein Verfahrenskostenvorschuss voraussichtlich nicht geleistet, so hat das Insolvenzgericht nach § 289a Abs. 1InsO-E einen vorläufigen Treuhänder zu bestellen. Dieser vorläufige Treuhänder ist die zentrale Figur des Entschuldungsverfahrens. Er strukturiert das Verfahren, unterstützt den Schuldner beim Ausfüllen der Formulare, belehrt ihn über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und begleitet den Schuldner bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode. Von seiner Arbeit hängt es ganz entscheidend ab, ob dem Gericht und den Gläubigern eine verlässliche Tatsachengrundlage für die Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners an die Hand gegeben werden kann. Er hat im Grunde alle Aufgaben abzudecken, die in einem Eröffnungsverfahren der Gutachter und der vorläufige Insolvenzverwalter zu bewältigen haben. Deshalb ist im Entschuldungsverfahren kein Raum für eine zusätzliche Bestellung dieser Personen. Die vorrangige Aufgabe des vorläufigen Treuhänders ist es zu prüfen, ob die Verfahrenskosten Für den Schuldner ist es von erheblicher Bedeutung, möglichst frühzeitig im Verfahren darüber Das neue Entschuldungsverfahren sieht einen maßvollen Kostenbeitrag des Schuldners vor. Ergeben die weiteren Prüfungen des vorläufigen Treuhänders, dass das schuldnerische Vermögen nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken, so wäre es sehr unbefriedigend, wenn nach einer Abweisung mangels Masse die vom vorläufigen Treuhänder festgestellten Barmittel an den Schuldner ausgehändigt werden müssten. Nach Absatz 3 Satz 2 hat der vorläufige Treuhänder deshalb diese Barmittel zu sichern und – wenn das Gericht dem zustimmt – zur Begleichung der Kosten des Verfahrens, also auch für seine Vergütung zu verwenden. Die Aufgaben des vorläufigen Treuhänders unterscheiden sich danach, welche Art von Schuldner eine Restschuldbefreiung begehrt. Gehört der Schuldner zu den Personen, die zwingend vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern zu unternehmen haben (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), so hat er gemäß Absatz 4 nochmals die Verzeichnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit dem Schuldner zu erörtern und ihn zu einer erheblichen Gewissensanspannung hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse anzuhalten, da diese Verzeichnisse nun Bestandteil des Antrags auf Restschuldbefreiung werden, die von der Versicherung an Eides statt abdeckt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht älter Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die eine falsche Versicherung an Eides statt für Bei (ehemals) unternehmerisch tätigen Schuldnern zeigt die Erfahrung, dass es häufig im Wegen des Wegfalls der Stundungslösung sowie des bisherigen § 63 Abs. 2 InsO wird in | |||||||
Zu § 289b (Einleitung des Entschuldungsverfahrens) |
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Der Beschluss über die Einleitung des Entschuldungsverfahrens soll gemeinsam mit dem Beschluss über die Abweisung mangels Masse (Absatz 1) bzw. in den Fällen der §§ 207, 211 gemeinsam mit dem Einstellungsbeschluss (Absatz 2) ergehen. Ergibt der Bericht des vorläufigen Treuhänders zusammen mit den sonstigen Erkenntnissen Die in § 114 InsO angeordnete Beschränkung der Wirkungen von Abtretung und Verpfändung | |||||||
Zu § 289c (Entscheidung im Entschuldungsverfahren) |
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Während die Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 Satz 3 InsO bekannt zu machen Da das Entschuldungsverfahren, von den wenigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Besonderheiten abgesehen, ein normales Restschuldbefreiungsverfahren darstellt, ist die Entschuldung auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen zu versagen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe vorliegt. Um das Verfahren nicht unverhältnismäßig lange in der Schwebe zu halten und um dem Schuldner möglichst bald Gewissheit zu geben, ob er überhaupt eine Restschuldbefreiung erlangen kann, haben die Gläubiger einen Versagungsantrag innerhalb von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung des Abweisungs- bzw. Einstellungsbeschlusses zu stellen. Ein solcher Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Ist ein Gläubiger bereit, die Kosten zu übernehmen, so kann er den Treuhänder mit der Überwachung des Schuldners entsprechend § 292 Abs. 2 InsO beauftragen. Damit die Gläubiger ihre Rechte auch wahrnehmen können, sind sie in der öffentlichen Bekanntmachung sowohl über die Möglichkeit, einen Versagungsantrag zu stellen, als auch auf die Option, den Schuldner durch den Treuhänder überwachen zu lassen, hinzuweisen. Wird die Entschuldung versagt, so wird dem Schuldner angesichts der gravierenden Konsequenzen ein Rechtsmittel eröffnet. Wird umgekehrt die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl ein Gläubiger deren Versagung beantragt hat, so steht diesem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Um die Gläubiger und den Wirtschaftsverkehr über den Ausgang des Entschuldungsverfahrens zu informieren, ist der Beschluss über die Erteilung rsp. über die Versagung der Entschuldung öffentlich bekannt zu machen. | |||||||
Zu Nummer 21 (Änderung von § 290) |
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Wie bereits in der Begründung zu § 289 InsO erläutert, scheuen viele Insolvenzgläubiger den Die Wohltat einer Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erhalten, der sich seinen Mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird eine Sperre gegenüber einem Nach der geltenden Fassung von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird nur die vorsätzliche oder grob Die Änderung in § 290 Abs. 1 Nr. 6 bewirkt, dass Falschangaben des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren, die dieser in den neu eingeführten Verzeichnissen nach § 287 Abs. 1 Den Genuss der Rechtswohltat der Restschuldbefreiung soll nach § 1 Satz 2 InsO nur der Hat ein Schuldner in vorwerfbarer Weise seine gesetzliche Antragspflicht verletzt, so hat er Von der Praxis wird kritisiert, die Restschuldbefreiung müsse auch dann erteilt werden, wenn | |||||||
Zu Nummer 22 (Änderung von § 291) |
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Die Neufassung der Vorschrift stellt eine Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens dar. Unter den Versagungsgründen war § 297a InsO-E neu einzustellen; der Hinweis auf § 289c Abs. 2 InsO-E macht hingegen deutlich, dass die Ankündigung der Restschuldbefreiung auch im Entschuldungsverfahren stattzufinden hat, wenn Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht gegeben sind. | |||||||
Zu Nummer 23 (Änderung von § 292) |
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Zu Absatz 1 - Buchstabe a und b |
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Auch nach dem Wegfall der Vorschriften über die Verfahrenskostenstundung können Verteilungen an die Gläubiger und die Abführung von Beträgen an den Schuldner erst erfolgen, wenn die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, insbesondere also die Mindestvergütung des Treuhänders, berichtigt sind. Die Änderungen in Satz 2 und 4 stellen dies klar. | |||||||
Zu Absatz 1 - Buchstabe c |
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Führt der Schuldner über die zur Deckung der Treuhändervergütung erforderlichen Beträge | |||||||
Zu Nummer 24 (§ 292a) |
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Die neue Vorschrift des § 292a InsO-E regelt die Verwendung der vom Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren abgeführten Beträge in allen Fällen, in denen ein Schlussverzeichnis nicht vorliegt. Dabei erfolgt eine Verteilung an die Gläubiger aufgrund eines besonderen Feststellungsverfahrens nur, wenn der Treuhänder während der Laufzeit der Abtretungserklärung Beträge vereinnahmt, die nicht nur seine Vergütung, sondern auch die im vorausgegangenen Verfahren entstandenen sowie die für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens zusätzlich entstehenden Gerichts- und Treuhänderkosten decken. | |||||||
Zu Absatz 1 |
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Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist das Entschuldungsverfahren nach den §§ 289a bis 289c InsO-E, bei dem die Restschuldbefreiungsphase im Anschluss an eine Abweisung mangels Masse eingeleitet wird. Beträge, die der Treuhänder erlangt, sind – wie in den Fällen des § 292 InsO – auch hier zunächst zur Deckung seiner laufenden Vergütung zu verwenden. Hat der Schuldner keine pfändbaren Einkünfte, so ist er nach § 298 InsO gleichwohl verpflichtet, aus seinem pfandfreien Einkommen jährlich einen Betrag an den Treuhänder abzuführen, der dessen Mindestvergütung deckt. Wenn der Treuhänder darüber hinaus aufgrund der Abtretungserklärung oder durch Leistungen des Schuldners – etwa auf der Grundlage von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO – weitere Beträge erlangt, sind aus diesen Beträgen vorrangig die offenen Verfahrenskosten zu berichtigen, die im Eröffnungsverfahren insbesondere durch die Bestellung des vorläufigen Treuhänders entstanden sind. Für eine Verteilung weiterer während der Restschuldbefreiungsphase eingehender Beträge kann in den zunächst masselosen Verfahren mangels einer im Insolvenzverfahren durchgeführten Forderungsanmeldung und -prüfung nicht auf ein Verteilungsverzeichnis zurückgegriffen werden. Eine Verteilung ohne ein solches Verzeichnis – etwa allein anhand der vom Schuldner eingereichten Verzeichnisse – kann eine gerechte Verteilung der Masse, die etwa im Fall einer Erbschaft durchaus erheblich sein kann, nicht gewährleisten. Jedenfalls müsste zugunsten der in dem Verzeichnis nicht aufgeführten Gläubiger die Möglichkeit geschaffen werden, diese Verzeichnisse zu ergänzen, was zahlreiche Folgefragen hinsichtlich des hierbei anzuwendenden Verfahrens und möglicher Einwendungen von Seiten des Schuldners und der übrigen Gläubiger mit sich brächte. Hinzu kommt, dass in allen Fällen, in denen der Schuldner im Lauf der Restschuldbefreiungsphase in erheblichem Umfang pfändbares Einkommen oder Vermögen erwirbt, ein besonderes Interesse vor allem der Unterhalts- und Deliktsgläubiger daran bestehen kann, bereits im Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Aus diesen Gründen sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Verteilung in diesen Fällen aufgrund eines besonderen Feststellungsverfahrens erfolgt, das sich nach den Vorschriften über die Forderungsanmeldung und -feststellung im eröffneten Insolvenzverfahren richtet. Das Gericht ordnet die Durchführung dieses Verfahrens erst an, wenn aufgrund der jährlichen Mitteilungen des Treuhänders feststeht, dass auch nach Abzug der Verfahrenskosten genügend Masse für eine Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Durchführung eines besonderen, in aller Regel schriftlich durchzuführenden Feststellungsverfahrens grundsätzlich gerechtfertigt, zumal aufgrund der Titel schaffenden Funktion des Feststellungsverfahrens zugleich Individualklagen einzelner Gläubiger vermieden werden. | |||||||
Zu Absatz 2 |
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Für das Verfahren wird grundsätzlich auf die Vorschriften über die Forderungsanmeldung und -feststellung verwiesen. Abweichend vom eröffneten Insolvenzverfahren sind die Forderungen der Gläubiger allerdings in einer Notfrist von drei Monaten anzumelden, weil das besondere Feststellungsverfahren möglichst innerhalb der laufenden Restschuldbefreiungsphase zügig abgewickelt werden soll. Verzögert sich der Abschluss des Feststellungsverfahrens, sei es aufgrund von Wiedereinsetzungsverfahren gegen die Versäumung der Anmeldefrist, sei es aufgrund von Feststellungsklagen nach § 180 InsO, so steht dies nach Satz 4 einer zwischenzeitlichen Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht entgegen. In diesen Fällen müssen das Feststellungsverfahren und die anschließende Verteilung als isoliertes Verfahren fortgesetzt werden. | |||||||
Zu Absatz 3 |
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Die Vorschrift verweist für die Durchführung des Verteilungsverfahrens grundsätzlich auf § 292 Abs. 1 InsO. Anstelle der im eröffneten Insolvenzverfahren möglichen Abschlagsverteilung | |||||||
Zu Absatz 4 |
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Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es auch in Fällen, in denen die vom Treuhänder vereinnahmten Beträge die gesamten Verfahrenskosten decken, wirtschaftlich sinnlos sein kann, ein besonderes Feststellungsverfahren durchzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach Abzug der für die Durchführung dieses Verfahrens entstehenden Kosten nur ein Minimalbetrag zur Verteilung übrig bliebe. Der Gesetzentwurf hat davon abgesehen, eine Wertgrenze vorzugeben, ab der das besondere Abgesehen von eindeutigen Extremfällen, in denen etwa nach Abzug aller Kosten noch 5 Euro zur Verteilung an die 17 vorhandenen Gläubiger verbleiben, hängt die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung vor allem von der Anzahl der bekannten Gläubiger, aber auch davon ab, ob es vertretbar erscheint, den verbleibenden Betrag letztlich an den Schuldner herauszugeben. Die Herausgabe an den Schuldner, die Satz 2 in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 3 InsO | |||||||
Zu Absatz 5 |
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Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass das Insolvenzverfahren bei Einstellung des Verfahrens mangels Masse oder wegen Masseunzulänglichkeit bereits so weit fortgeschritten war, dass ein Verteilungsverzeichnis vorlag. Nur in diesem Fall soll – falls der Treuhänder nachträglich Beträge erhält, die an die Gläubiger ausgekehrt werden können – zur Vermeidung eines zweiten vollständigen Anmeldeverfahrens oder eines aufwändigen Verfahrens zur nachträglichen Forderungsanmeldung die Verteilung auf der Grundlage dieses bereits vorhandenen Verzeichnisses erfolgen. In allen anderen Fällen, in denen noch kein Verteilungsverzeichnis vorlag, ist demgegenüber unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ein vollständiges besonderes Feststellungsverfahren durchzuführen. | |||||||
Zu Nummer 25 (Änderung von § 293) |
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Durch die Neufassung von Absatz 1 wird klargestellt, dass sowohl der vorläufige Treuhänder als auch der Treuhänder einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen haben. Die Neufassung von Absatz 2 stellt klar, dass für den Treuhänder und vorläufigen Treuhänder die §§ 64, 65 InsO entsprechend gelten. | |||||||
Zu Nummer 26 (Änderung von § 296) |
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Die geltende Fassung von § 296 Abs. 2 Satz 1 sieht vor, dass alle Insolvenzgläubiger zu dem Versagungsantrag zu hören sind. Die Erfahrung zeigt, dass die Gläubiger, die selbst keinen Antrag gestellt haben, zu dem Versagungsgrund oder zu den sonstigen für das Verfahren maßgebenden Umständen nichts beitragen können, so dass sich ihre Beteiligung häufig als reiner Formalismus erweist. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass künftig nur der Antrag stellende Gläubiger zu hören ist. | |||||||
Zu Nummer 27 (Änderung von § 297) |
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Nach § 297 InsO war bislang die Versagung der Restschuldbefreiung wegen begangener Insolvenzstraftaten des Schuldners nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers möglich. Dies war Ausdruck der mit der Insolvenzordnung gestärkten Gläubigerautonomie. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB, eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers sowie wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 AO stellt indes einen so gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Redlichkeit des Schuldners dar, dass es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist, neben die auch in diesem Bereich fortbestehende Eigenverantwortlichkeit der Insolvenzgläubiger eine amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung treten zu lassen. Das Insolvenzgericht hat gegenüber den Insolvenzgläubigern oft einen Informationsvorsprung, weil es – beispielsweise durch die Zurückleitung der Verfahrensakten nach Abschluss eines Strafverfahrens – von eventuellen Verurteilungen Kenntnis erhält und in diesen Fällen bzw. bei sonstigen Anhaltspunkten für die genannten Straftaten im Gegensatz zu den Insolvenzgläubigern weitere Ermittlungen durch Einholung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister oder Anforderung einer Abschrift des Strafurteils anstrengen kann. Das Insolvenzgericht ist hingegen keinesfalls gehalten, ohne das Vorliegen näherer Anhaltspunkte von sich aus Ermittlungen anzustrengen, ob der Schuldner Straftaten der genannten Art begangen hat. Dies würde nicht nur einen übermäßigen Arbeitsaufwand für das Insolvenzgericht, sondern auch ein gegenüber redlichen Schuldnern nicht gerechtfertigtes Misstrauen darstellen. Für die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag verweist Absatz 2 auf § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO-E. Die Versagung von Amts wegen erfolgt hingegen nur, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegt. Im Gegensatz zu nachträglich bekanntgewordenen Versagungsgründen nach § 297a Abs. 2 InsO-E beträgt die hierfür vorgesehene Frist nicht sechs Monate, sondern ein Jahr. Die längere Frist ist gerechtfertigt, weil es oft längere Zeit dauern kann, bis das Insolvenzgericht von der rechtskräftigen Verurteilung Kenntnis erlangt. | |||||||
Zu Nummer 28 (§ 297a) |
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Ausgelöst durch mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht ausgesprochen werden konnte, weil der Versagungsgrund bis zur Der neu eingefügte § 297a ermöglicht eine Versagung, wenn Versagungsgründe nachträglich | |||||||
Zu Nummer 29 (Änderung von § 298 |
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Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Nummer 30 (Änderung von § 299) |
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Folgeänderung der Einführung von § 289c und § 297a InsO-E. | |||||||
Zu Nummer 31 (Änderung von § 300) |
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Zu Buchstabe a |
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Dem Schuldner sollte ein deutlicher Anreiz geboten werden, auch erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Gläubigern eine möglichst hohe Befriedigungsquote verschaffen zu können. Das geltende Recht trägt diesem Gedanken nur unzureichend Rechnung. Der erhöhte Selbstbehalt nach vier oder fünf Jahren Wohlverhaltensperiode (§ 292 Abs. 1 InsO) kann diesem Anspruch nicht gerecht werden. Der wohl effektivste Motivator in einem Restschuldbefreiungsverfahren, um den Schuldner auch zu überobligationsmäßigen Anstrengungen zu bewegen, besteht in einer wirklich fühlbaren Abkürzung der | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Auf die Ausführungen zu §§ 290, 296 InsO wird verwiesen. | |||||||
Zu Nummer 32 (Änderung von § 302) |
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In der Literatur wird ganz verbreitet angenommen, zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen unerlaubten Handlungen würde auch eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zählen. Dies sei auch von erheblichem Gewicht, da § 170 StGB aus insolvenzrechtlicher Sicht eines der bedeutendsten Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Bei dieser Wertung bleibt jedoch unerörtert, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, die vorsätzliche Verletzung einer Unterhaltspflicht in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des § 170 Abs. 1 StGB nur dann von einer Restschuldbefreiung auszuschließen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Pflichtverletzung in seinem Lebensbedarf gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten stellt der Gesetzentwurf klar, dass es für einen Ausschluss nach § 302 InsO ausreicht, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Durch den Begriff der „Pflichtwidrigkeit“ wird klargestellt, dass die vorsätzliche Nichtleistung des Unterhalts bereits dann einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unterhaltspflicht, insbesondere also die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, Da in einem Entschuldungsverfahren ohne die besondere Feststellung nach § 292a InsO-E keine Möglichkeit für die Gläubiger besteht, den Rechtsgrund ihrer Forderung feststellen zu lassen, muss in § 302 Nr. 1 InsO-E dargestellt werden, dass sie nur dann präkludiert sind, sich auf den Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu berufen, wenn sie zur Forderungsanmeldung aufgefordert wurden. Findet ein besonders Feststellungsverfahren nicht statt, so bleibt die Forderung unberührt. Falls die Forderung nicht tituliert ist, muss sie der Gläubiger im Zivilrechtsweg verfolgen; ist sie hingegen bereits tituliert, ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage verwiesen. | |||||||
Zu Nummer 33 (Änderung von § 303) |
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Die Restschuldbefreiung soll nicht nur widerrufen werden können, wenn der Schuldner seine | |||||||
Zu Nummer 34 (Änderung vor § 304) |
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Die §§ 304 ff. InsO-E betreffen ausschließlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, da auch | |||||||
Zu Nummer 35 (Änderung vor § 305) |
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren war von Anfang an von dem Bemühen getragen, einerseits | |||||||
Zu Nummer 36 (Änderung von § 305) |
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Zu Buchstabe a |
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Nach der Neukonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen Der Zwang zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch wird daher grundsätzlich beibehalten. Die Chancen für den außergerichtlichen Einigungsversuch sollen jedoch durch zwei wesentliche Neuregelungen erhöht werden. Zum einen wird dem Schuldner ermöglicht, die Zustimmung ablehnender Gläubiger zum vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ersetzen zu lassen, zum anderen wird in den Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung offensichtlich aussichtslos ist, ein Einigungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zwingend verlangt. Damit entfällt die bisherige Trennung zwischen einem außergerichtlichen und einem gerichtlichen Plan. Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen eigenständigen Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren mehr vorzulegen. Vielmehr kann der außergerichtlich begonnene Einigungsversuch, dessen Grundlage der Schuldenbereinigungsplan bildet, auf Antrag des Schuldners in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren fortgesetzt werden. Aus diesem Grund wird in § 305 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 InsO-E der Begriff des Schuldenbereinigungsplans einheitlich verwendet. Vorzulegen ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch dieser Schuldenbereinigungsplan, der die Grundlage für das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren bildet. Die Entscheidung, ob ein Zustimmungsersetzungsantrag nach Absatz 1 Nr. 5 gestellt wird, liegt allein beim Schuldner. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zustimmungsersetzungsantrags, ohne dass ihm wie bisher ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens zusteht. Aus diesem Grund entfällt die Pflicht des Schuldners zur Darlegung der wesentlichen Gründe für die Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans. Erklärt der Schuldner, dass er einen Antrag auf Zustimmungsersetzung nicht stellt, so prüft das Gericht lediglich, ob er mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung vorlegt, die den Vorgaben der amtlichen Formulare entspricht. Die Grundkonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen wird von der Neuregelung nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und grundsätzlich dabei durch die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle nachzuweisen, dass er einen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Plans mit den Gläubigern unternommen hat oder dass eine solche Einigung offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Dieser Nachweis ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist somit nur dann zwingend durchzuführen, wenn dieser Einigungsversuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint. In aussichtslosen Fällen Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu verlangen, bindet nur die ohnehin begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Im Übrigen kann der durch solche Verfahren bei den Gläubigern entstehende Arbeitsaufwand, dem kein Ertrag gegenübersteht, zu einer allgemeinen Verweigerungshaltung gegenüber allen Schuldenbereinigungsplänen führen. Der Einigungszwang soll daher in den Fällen wegfallen, in denen eine Übereinkunft mit den Gläubigern offensichtlich nicht zu erwarten oder wegen der Komplexität nicht durchführbar ist. Meist aussichtslos wird eine außergerichtliche Einigung in den Verfahren sein, in denen der Schuldner zur Zeit der Planerstellung ohne Vermögen und pfändbares Einkommen ist und auch keine konkreten Erwartungen bestehen, dass er in Zukunft wieder Einkommen in pfändbarer Höhe erzielen wird. Als offensichtlich aussichtslos sieht die Neuregelung daher eine Einigung an, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts im Rahmen einer Schuldenbereinigung nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten hätten. Ein weiterer Fall der Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Einigung liegt bei einer nicht mehr überschaubaren Gläubigerzahl vor. Daher wird bei mehr als zwanzig Gläubigern angenommen, dass wegen der Vielzahl der Gläubiger die Chancen für eine außergerichtliche Einigung in keinem Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand stehen und daher in diesen Fällen kaum mit dem Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung zu rechnen ist. Die vom Schuldner vorgetragene und von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigte Da nicht mehr in allen Fällen ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben ist, entfällt auch die in § 305 Abs. 1 Nr. 4 enthaltene Verpflichtung, mit dem Antrag auf Eröffnung einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Dieser Plan ist künftig nur mit dem Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 305a vorzulegen. | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Vereinzelt wurde aus der Praxis berichtet, Insolvenzgerichte hätten zu einem auf dem amtlichen Vordruck gestellten Insolvenzantrag so umfangreiche Auflagenverfügungen erlassen, dass es dem Schuldner oder der ihn unterstützenden Stelle nahezu unmöglich gewesen sei, die geforderten Angaben dem Gericht zu unterbreiten. Zumindest für einen Teil der vom Gericht geforderten Angaben hätte sich weder im Wortlaut der Insolvenzordnung noch in den amtlichen Formularen eine Grundlage gefunden. Erlässt ein Gericht eine völlig überzogene Auflagenverfügung – teilweise sollen bis zu zehn zusätzliche Angaben gefordert worden sein –, so wird nicht nur dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung deutlich erschwert, vielmehr kann in Extremfällen ein solches Vorgehen auch als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden. Sieht sich der Schuldner nicht in der Lage, den Auflagen zu entsprechen, so soll nach geltendem Recht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO einschlägig sein. Sollte sich das Gericht hiervon eine gewisse Entlastung versprechen, so tritt diese allenfalls vorübergehend ein, da der Schuldner nicht gehindert ist, erneut einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) sollen die amtlichen Formulare zu einer Verfahrenserleichterung sowohl für die Schuldner als auch für die Insolvenzgerichte führen und „die vom Schuldner geforderten Angaben auf das unumgängliche Maß“ reduzieren. Die Strukturierung der Formulare soll auch rechtlich unbeholfenen Schuldnern das Ausfüllen erleichtern und eine geführte Bearbeitung ermöglichen. Der Schuldner soll nur mit den Unterlagen konfrontiert werden, die in seinem Fall tatsächlich maßgebend sind (vgl. BR-Drs. 1105/01). Dieses Anliegen der Verordnung würde jedoch konterkariert, wenn das Gericht ohne hinreichende Anhaltspunkte im Wortlaut der Insolvenzordnung zusätzliche Angaben vom Schuldner fordern könnte. Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen für den Schuldner sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei einem Insolvenzantrag nach § 305 InsO vom Schuldner nur die Angaben gefordert werden können, die in den amtlichen Formularen ausdrücklich angesprochen sind. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, dann hat das Gericht den Insolvenzantrag nach Ablauf der Frist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Bislang kann sich der Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren von einer | |||||||
Zu Buchstabe d |
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Folgeänderung zur Umgestaltung des Einigungsversuchs. | |||||||
Zu Nummer 37 (Änderung von § 305a) |
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Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens kann der Schuldenbereinigungsplan nur angenommen Der Zustimmungsersetzungsantrag soll nur zulässig sein, wenn nicht bereits die Mehrheit der Gläubiger erklärt hat, dass sie den Plan ablehnt, weil in diesen Fällen absehbar ist, dass eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nicht in Betracht kommt. Damit das Gericht diese Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen kann, wird der Schuldner in Absatz 2 Satz 2 verpflichtet, alle zu dem Schuldenbereinigungsplan eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger einzureichen. Voraussetzung für die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist es, dass den Gläubigern der Schuldenbereinigungsplan und die für ihre Entscheidung über die Annahme | |||||||
Zu Nummer 38 (Änderung von § 306) |
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Die Änderung in § 306 Abs. 1 InsO stellt klar, dass das Insolvenzantragsverfahren nur ruht, wenn ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt ist. Das Ruhen endet wie bisher mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag. Abweichend von den ursprünglichen Überlegungen soll die in § 306 Abs. 2 Satz 2 InsO enthaltene | |||||||
Zu Nummer 39 (Änderung von §§ 307 und 308) |
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Zu § 307 InsO (Zustellung an die Gläubiger) |
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Die Neufassung des § 307 InsO regelt die Beteiligung der Gläubiger am gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren. Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan bereits vorgerichtlich zugestimmt haben, bleiben an ihre Zustimmung gebunden und sind am weiteren Da sich das Verfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufforderung bereits im Stadium der | |||||||
Zu § 308 (Annahme des Schuldenbereinigungsplans) |
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Die Neufassung des § 308 regelt in Absatz 1 die Voraussetzungen, unter denen das Gericht Die in Absatz 2 neu geregelte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 ersetzt die derzeitige Vorschrift über die Beschwerde gegen den Zustimmungsersetzungsbeschluss nach § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO. Der Entwurf sieht vor, dass die Annahme des Schuldenbereinigungsplans nicht mehr zeitlich nach der Entscheidung über die Zustimmungsersetzung in einem gesonderten Beschluss erfolgt. Vielmehr entscheidet das Gericht, nachdem es erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme geklärt hat, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO vorliegen, über die Ersetzung der Zustimmung und stellt in diesem Fall zugleich die Annahme des Schuldenbereinigungsplans fest. Die Änderung im Verfahrensablauf bedingt es, dass die bisher in § 309 InsO geregelte Beschwerde nunmehr gegen den Beschluss nach § 308 Abs. 1 InsO-E eröffnet ist. Mit der sofortigen Beschwerde kann ein Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, oder der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ersetzungsantrag überprüfen lassen. Absatz 3 regelt die Wirkungen des rechtskräftig angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Mit der rechtskräftigen Annahme des Schuldenbereinigungsplans gelten auch die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen. | |||||||
Zu Nummer 40 (Änderung von § 309) |
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Zu Buchstabe a |
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Die Änderung in § 309 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Ersetzung der Zustimmung nicht mehr zeitlich vor dem Annahmebeschluss in einem eigenständigen Beschluss erfolgt, sondern zusammen mit dem Beschluss über die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans ausgesprochen wird. Diese Änderung soll eine weitere Straffung des gerichtlichen Verfahrens bewirken. Als Folge der Neukonzeption des Schuldenbereinigungsplanverfahrens hat der Schuldner den Antrag auf Zustimmungsersetzung bereits mit dem Insolvenzantrag zu stellen; die Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens liegt allein in seinem Ermessen. Daraus folgt, dass die derzeit nach § 309 Abs. 1 InsO antragsberechtigten Gläubiger künftig keinen Antrag auf Zustimmungsersetzung mehr stellen können. | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Die derzeit in § 309 Abs. 2 InsO vorgesehene Anhörung der Gläubiger, deren Zustimmung ersetzt werden soll, findet aufgrund des neu geregelten Verfahrensablaufs nunmehr bereits mit der Aufforderung nach § 307 InsO-E statt (vgl. Begr. zu §§ 307, 308). Die Beschwerdevorschrift findet sich nunmehr in § 308 Abs. 2 InsO-E. | |||||||
Zu Nummer 41 (Änderung vor § 311) |
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Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 34. | |||||||
Zu Nummer 42 (Aufhebung von §§ 312 bis 314) |
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Die §§ 312 bis 314 sollten im Falle eines Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens das Verfahren vereinfachen und die Gerichte entlasten. Aufgrund der praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren sind jedoch auch hier grundlegende Anpassungen erforderlich. Zum einen hat es sich herausgestellt, dass Verfahrensvereinfachungen, wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens, die Bestimmung nur eines Prüfungstermins und die Einführung einer Notfrist für die Forderungsanmeldungen, nicht nur in Verfahren sinnvoll sind, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist. Nicht die Qualifikation als Verbraucher oder juristische Person kann maßgebend sein, Verfahrensvereinfachungen zuzulassen. Entscheidendes Kriterium für Verfahrenserleichterungen ist vielmehr, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, nunmehr in § 5 Abs. 2 InsO-E geregelt. Die Regelung, wonach in einfachen Verfahren der Berichtstermin wegfallen kann, ist in § 29 Abs. 2 InsO-E eingefügt worden. Anders als in § 312 InsO, in dem diese Verfahrensvereinfachungen für die in den Anwendungsbereich des § 304 InsO fallenden Verfahren zwingend vorgeschrieben waren, kann nunmehr das Gericht entscheiden, ob es im konkreten Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO vorliegen, von den Verfahrensvereinfachungen Gebrauch machen will. Damit wird der Forderung der Gerichte nach flexibleren Handlungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Während die vorgenannten allgemeinen Verfahrensvereinfachungen künftig einem erweiterten Die Verlagerung des Anfechtungsrechts auf die Insolvenzgläubiger zeigte jedoch nicht das gewünschte Ergebnis, da ein Gläubiger kaum einen Anreiz hat, den mit einer Insolvenzanfechtung verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er von der Gläubigerversammlung damit beauftragt worden ist und mit der Erstattung seiner Kosten rechnen kann. Auch die mit dem Gesetz vom 27. Oktober 2001 geschaffene Möglichkeit, den Treuhänder mit der Anfechtung zu betrauen, konnte den Funktionsverlust der Anfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Forderung der Praxis, dem Treuhänder ein originäres Anfechtungsrecht zu geben, soll daher mit der Streichung von § 313 Abs. 2 InsO Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für die Regelung, wonach die Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, den absonderungsberechtigten Gläubigern zustehen soll. Diese Aufgabenverlagerung auf die Gläubiger hat sich nicht bewährt. Auch § 314 InsO sollte der Verfahrensvereinfachung dienen. Diese Vorschrift hat sich nicht bewährt und war deshalb aufzuheben. Die praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung zeigen, dass die vereinfachte Verteilung häufig zu einem erheblichen Aufwand führt. Häufiges Beispiel ist der Verzicht auf die Verwertung eines Pkw, der lediglich einen Restwert von wenigen 100 Euro hat. Der Aufwand, einen entsprechenden Antrag zu stellen, die Gläubiger zu hören und eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, entspricht nicht dem Regelungszweck. Viel einfacher ist es, eine Vereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, dass ihm der Gegenstand gegen Zahlung des Restwertes überlassen wird. Diesen Betrag kann der Schuldner aus dem pfändungsfreien Einkommen ansparen bzw. von einer dritten Person zur Verfügung gestellt bekommen. Die Norm schafft auch erhebliche Risiken für den Schuldner, da bei einem Ausbleiben oder einer Verzögerung der Zahlung die Versagung der Restschuldbefreiung droht. Falls eine Zahlungsanordnung beantragt wird, deren Betrag vom Schuldner nicht aufzubringen wäre, würden trotz aller bisherigen Bemühungen des Schuldners seine Aussichten auf eine Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden scheitern. Wenn jedoch künftig der Treuhänder selbst anfechten und verwerten kann und keine vereinfachte Da die Erweiterung der Rückschlagsperre nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 312 Abs. 1 Satz 3 InsO) nunmehr in § 88 InsOE geregelt ist und die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr ausgeschlossen werden, konnten die §§ 312 bis | |||||||
Zu Artikel 2 (Gesetz über die Insolvenzstatistik) [Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)] |
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Zu § 1 (Zweck des Gesetzes) |
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§ 1 stellt in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 39 Abs. 1 EGGVG klar, dass über Insolvenzverfahren monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden. | |||||||
Zu § 2 (Erhebungsmerkmale) |
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§ 2 regelt wie bisher § 39 Abs. 2 EGGVG die Merkmale zur Erhebung der Insolvenzstatistik. Gegenüber der vorgenannten Bestimmung wurde der Katalog der Merkmale geringfügig angepasst. | |||||||
Zu Nummer 1 |
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Zu Buchstabe a |
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Im Mai 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in Kraft getreten, die mit Ausnahme von Dänemark für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Die Verordnung ist Ausdruck der zunehmenden Bedeutung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Dies lässt sich etwa an der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners festmachen, der nicht nur darüber entscheidet, ob ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet werden kann, sondern auch Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung zeigt. Daher soll auch die Art des internationalen Bezugs des Verfahrens statistisch nachgewiesen und der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EGGVG in erweiterter Form übernommen werden. | |||||||
Zu Buchstaben b bis f |
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Die Regelungen entsprechen dem bisherigen § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis f EGGVG. | |||||||
Zu Nummer 2 |
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§ 2 Nr. 2 entspricht weitgehend dem § 39 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG, wurde jedoch auf „anderweitige Verteilungen im Insolvenzverfahren“ erweitert. Die Ergänzung stellt sicher, dass die Tatbestände auch im Rahmen künftiger Verfahren, die sich aus Änderungen der Insolvenzordnung ergeben, statistisch erfasst werden können, ohne dass es einer weiteren Gesetzesänderung bedarf. In diesem Zusammenhang ist auf die beabsichtigte Einführung eines Entschuldungsverfahrens für mittellose Schuldner (§§ 289a bis 289c InsO-E) hinzuweisen. Die Regelung des früheren § 39 Abs. 2 Nr. 2c EGGVG wurde hingegen nicht übernommen. Auf die zusätzliche Erhebung des Geschäftszweigs bei Personen, die eine geringfügig selbständige Tätigkeit ausüben, kann verzichtet werden, da mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Dezember 2001 alle aktiven Unternehmen nunmehr dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen. Zuvor waren geringfügig wirtschaftlich selbständig Tätige grundsätzlich dem Verbraucher gleichgestellt. | |||||||
Zu Nummer 3 |
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Die nach dem bisherigen § 39 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 EGGVG von den Insolvenzgerichten zu erteilenden Angaben zum Ausgang und Ergebnis des Verfahrens werden nunmehr bei den | |||||||
Zu Buchstabe a |
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Buchstabe a erfasst wie bisher § 39 Abs. 2 Nr. 3 EGGVG die Art der erfolgten oder zu erwartenden Beendigung des Verfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Ergänzt wird der Merkmalskatalog in Buchstabe b um die Höhe der befriedigten Absonderungsrechte. Erfahrungen der Praxis zeigen, dass der weitaus größte Teil des schuldnerischen Vermögens mit Absonderungsrechten (z. B. Hypotheken) belastet ist und damit auch der größte Teil des Vermögens zur Befriedigung der gesicherten Verbindlichkeiten verwendet wird. Daher soll eine Ausweisung dieses wirtschaftlich bedeutsamen Vorgangs in den Ergebnissen der Insolvenzstatistik erfolgen. | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Bei den Insolvenzforderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag soll der jeweilige | |||||||
Zu Buchstabe d |
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Mit der Aufnahme von Angaben zur Betriebsfortführung und zum Sanierungserfolg, die wichtige Ziele der neuen Insolvenzordnung darstellen, kann deren Effizienz besser untersucht werden. Zudem können damit auch die Ergebnisse der Arbeit der Insolvenzverwalter besser beurteilt werden. Gleiches gilt für die Durchführung der Eigenverwaltung. | |||||||
Zu Buchstabe e |
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Erfasst werden sollen durch Buchstabe e außerdem die Auswirkungen der Vorfinanzierung | |||||||
Zu Nummer 4 |
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Zu Buchstaben a und b |
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Die Buchstaben a und b entsprechen wörtlich dem § 39 Abs. 2 Nr. 6 EGGVG. | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Für die Erreichung des Ziels der Restschuldbefreiung unterliegt der Schuldner bestimmten | |||||||
Zu Buchstabe d |
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Für den vollständigen statistischen Nachweis, inwieweit die Restschuldbefeiung tatsächlich | |||||||
Zu § 3 (Hilfsmerkmale) |
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Zu Nummer 1 und 2 |
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§ 3 Nr. 1 und 2 entsprechen bis auf eine Folgeänderung in Nummer 1 dem § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGGVG. | |||||||
Zu Nummer 3 |
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Die neu eingefügte Nummer 3 stellt bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer in den Katalog | |||||||
Zu Nummer 4 |
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§ 3 Nr. 4 entspricht dem bisherigen § 39 Abs. 3 Nr. 3 EGGVG. | |||||||
Zu Nummer 5 |
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Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter und Treuhänder in die Insolvenzstatistik sind | |||||||
Zu Nummer 6 |
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Redaktionelle Anpassung der Bezeichnung der für die Durchführung von Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale nach dem bisherigen § 39 Abs. 3 Nr. 4 EGGVG an die nunmehr | |||||||
Zu Nummer 7 |
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Die als Folgeänderung vereinfachte Regelung entspricht inhaltlich der Verfahrensweise nach | |||||||
Zu § 4 (Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft) |
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§ 4 regelt die Aufgabenteilung zwischen Gericht, Insolvenzverwalter und Treuhänder bei der | |||||||
Zu Absatz 1 |
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Durch die Vorschrift wird die Auskunftspflicht der Insolvenzverwalter und Treuhänder für die | |||||||
Zu Absatz 2 |
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Die Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 39 Abs. 4 Satz 3 EGGVG | |||||||
Zu Absatz 3 |
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Entsprechend der geänderten Auskunftspflicht sind die unveränderten Fristen für die Auskunftserteilung nach Absatz 2 den jeweiligen Auskunftspflichtigen gesondert zuzuordnen. Die Fristen für die Angaben zur Restschuldbefreiung und zu deren Widerruf werden entsprechend der nach der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahrensdauer geregelt. | |||||||
Zu Absatz 4 |
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Die Insolvenzverwalter und Treuhänder werden von den Insolvenzgerichten bestellt. Es ist | |||||||
Zu Absatz 5 |
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Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege bedeutet für alle am Prozess der Statistikerstellung Beteiligten eine erhebliche Verringerung des Arbeitsaufwandes sowie eine Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Daten. Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter und Treuhänder als Datenlieferanten ist der Berichtsweg erweitert worden. Um dieses Verfahren kostengünstig umsetzen zu können, ist es zweckmäßig, die insbesondere bei Insolvenzverwaltern und Treuhändern stattfindende elektronische Datenerfassung zu nutzen, um mit deren Hilfe die Anforderungen der statistischen Berichterstattung zu erfüllen. Auch für die entgegennehmenden statistischen Ämter der Länder bedeutet der Verzicht auf Formulare den Wegfall der aufwändigen manuellen Datenerfassung, die Beseitigung einer möglichen Fehlerquelle und erhebliche Kosteneinsparungen für die Länder. Während der elektronische Datentransfer von den Gerichten an die statistischen Landesämter | |||||||
Zu § 5 (Veröffentlichung und Übermittlung) |
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Zu Absatz 1 |
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Angaben zum Schuldner und zum Insolvenzverfahren sind von den Insolvenzgerichten nach | |||||||
Zu Absatz 2 |
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Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 39 Abs. 5 EGGVG. | |||||||
Zu § 6 (Übergangsregelung) |
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Das Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Änderungen der Durchführung einer laufenden Statistik sind sinnvoll nur zu Beginn eines Jahres vorzunehmen; gleichzeitig wird sichergestellt, dass das in den §§ 289a und 289b InsO-E geregelte Entschuldungsverfahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an statistisch erfasst werden kann. Vom 1. Januar 2008 an sind Insolvenzverwalter oder Treuhänder für bestimmte Verfahrensabschnitte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Auskunftspflicht soll sich wegen der in § 4 Abs. 3 genannten Fristen erstmalig auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet und nach dem 31. Dezember 2007 beendet werden. Die vorgesehene Übergangsregelung stellt sicher, dass für alle anderen Verfahren die Angaben wie bisher durch die Insolvenzgerichte nach dem bislang geltenden § 39 EGGVG zu übermitteln sind. | |||||||
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) |
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Die Bestimmungen über die Durchführung und Erhebung der Insolvenzstatistik waren bislang | |||||||
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) |
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Das Rechtspflegergesetz sieht vor, dass das Verfahren nach der Insolvenzordnung grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen ist, einzelne Geschäfte jedoch, die in § 18 Rechtspflegergesetz aufgeführt sind, dem Richter vorbehalten bleiben. So sind im geltenden Recht dem Richter die Entscheidungen vorbehalten, die zu treffen sind, wenn ein Gläubiger Versagungsgründe geltend macht oder den Widerruf der rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung beantragt. Die gleichen Grundsätze gelten im Entschuldungsverfahren: Der Rechtspfleger ist künftig funktionell auch für die Entscheidungen nach § 289c Abs. 1 und für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens nach§ 292a InsO-E zuständig. Für das Verfahren bis zur Abweisung des Insolvenzantrags und damit insbesondere auch für die Verwerfung des Entschuldungsantrags als unzulässig für den Fall, dass dem Insolvenzgericht die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, bleibt hingegen der Richter funktionell zuständig, ebenso für die Versagung und den Widerruf der Restschuldbefreiung nach den §§ 289c Abs. 2, 297a InsO-E. Die Entscheidungen über die Versagung der Restschuldbefreiung sollen, auch soweit künftig eine amtswegige Versagung erfolgen kann, aufgrund ihrer Tragweite und der besonderen Bedeutung für den Schuldner und die Gesamtheit der Gläubiger insgesamt dem Richter vorbehalten bleiben. | |||||||
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung) |
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Folgeänderung der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Artikel 6 (Änderung des Beratungshilfegesetzes) |
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Nach der Neufassung von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch nur noch dann vorgeschrieben, wenn dieser Versuch nicht von vorneherein aussichtslos ist. Diesem neuen Konzept ist auch bei der Gewährung von Beratungshilfe Rechnung zu tragen. Ist abzusehen, dass die Gläubiger nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten werden, oder hat der Schuldner mehr als 20 Gläubiger, so genügt in aller Regel die Bescheinigung, dass eine Einigung offensichtlich aussichtslos war. Soll in einem solchen Fall unter Inanspruchnahme von Beratungshilfe dennoch ein Einigungsversuch unternommen werden, so müssen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung der Aussichtslosigkeit entkräften. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Großgläubiger seine Zustimmung zu einem solchen Plan signalisiert hätte. In allen anderen Fällen erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Nummer 2502 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die auch das Ausstellen der Bescheinigung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs abdeckt. Häufig wird die Gewährung von Beratungshilfe für den Einigungsversuch bereits daran scheitern, dass der Gläubiger die Mindestbefriedigungsquote von 5% aufzubringen hat und ihm deshalb auch die Mittel für die Kosten der Einigung zur Verfügung stehen. Um den Schuldner davor zu bewahren, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten erbringt, die über die Beratung hinausgehen und für die Beratungshilfe anschließend nicht bewilligt wird, ordnet § 2 Abs. 4 Satz 2 an, dass ein Antrag nicht erst im Anschluss an die Durchführung eines Einigungsversuchs gestellt werden darf. | |||||||
Zu Artikel 7 (Änderung der Zivilprozessordnung) |
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Nach § 240 Satz 1 ZPO wird der Zivilprozess unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 InsO betroffen ist. Zum einen trägt dies dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit Wechsel der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter Rechnung. Den Prozessbeteiligten soll Zeit gegeben werden, sich auf diese veränderte Situation einzustellen. Die Unterbrechung hat darüber hinaus den Zweck, das Insolvenzverfahren prozessual zu sichern. Es soll nicht durch laufende Prozesse behindert werden. Die Entschuldung mittelloser Personen im Fall einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) oder dessen Einstellung (§§ 207, 211 InsO) führt zwar nicht zu einem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter bzw. auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO. Gleichwohl ist in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach § 292a InsO-E eine Unterbrechung von Zivilprozessen geboten, denn auch in diesen Fällen ist ein geordnetes Verfahren der Gesamtvollstreckung vorhanden, das eine titelschaffende Wirkung hat und eine parallele Weiterführung von Zivilprozessen nicht duldet. § 240 Satz 2 ZPO wird deshalb durch eine Regelung ergänzt, die eine Unterbrechungswirkung auch für solche Zivilprozesse vorsieht, die Forderungen in mangels Masse abgewiesenen und zur Restschuldbefreiung führenden Insolvenzverfahren zum Gegenstand haben. Als Anknüpfungskriterium für den Beginn der Unterbrechung ist die Veröffentlichung des Beschlusses über die Anordnung des Feststellungs- und Verteilungsverfahrens nach § 292a Abs. 2 InsO-E vorgesehen. Diese Entscheidung ergeht nur dann, wenn hinreichendes verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist; sie ist deshalb der Verfahrenseröffnung vergleichbar, an die § 240 Satz 1 ZPO anknüpft. Von diesem Zeitpunkt an besteht hinreichend Anlass, die Geltendmachung der Forderungen der Gläubiger nur über das Feststellungs- und Verteilungsverfahren zuzulassen. Dieser Anlass besteht solange fort, bis das Entschuldungsverfahren beendet ist. Die Unterbrechung endet deshalb mit der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 289, 290 InsO). | |||||||
Zu Artikel 8 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung) |
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Zu Nummer 1 (Änderung von § 3) |
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Für Kleinverfahren, wie sie in § 5 Abs. 2 InsO legal definiert sind, sieht der Entwurf eine Reihe von Erleichterungen für die Verfahrensabwicklung vor. Diesen geringeren Anforderungen für den Verwalter soll durch einen Abschlag bei der Vergütung Rechnung getragen werden können. | |||||||
Zu Nummer 2 (Änderung von § 9) |
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Folgeänderung der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 11) |
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Es kann zweifelhaft sein, ob § 65 InsO für die im geltenden § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV vorgesehene Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts von Beschlüssen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Ermächtigungsgrundlage darstellt. Zwar stellt § 65 InsO nach überwiegender Ansicht auch für Bestimmungen für das Verfahren der Vergütungsfestsetzung eine geeignete Ermächtigungsgrundlage dar; jedoch wird der Regelungsgehalt des geltenden § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in § 63 Abs. 2 InsO eingestellt. § 11 war entsprechend anzupassen. | |||||||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 13) |
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Das Zurückbleiben der Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren im Vergleich zum Regelverfahren beruhte nicht nur auf dem geringeren Aufgabenspektrum, das der Insolvenzverwalter in den Kleinverfahren abzudecken hatte, sondern auch darauf, dass in diesen Verfahren regelmäßig eine geeignete Person oder Stelle die Unterlagen vorbereitete. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Mindestregelvergütung von 1.000 Euro auf 800 Euro zu reduzieren. | |||||||
Zu Nummer 5 (§ 14a) |
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Der gerichtlich bestellte vorläufige Treuhänder erhält für die Tätigkeit nach § 289a Abs. 4 InsO-E - also im Verbraucherinsolvenzverfahren - eine Vergütung von 250 Euro. Seine Tätigkeit besteht dort insbesondere in der Prüfung der Verfahrenskostendeckung an Stelle eines Gutachters sowie in der Unterstützung des Schuldners vor der Abgabe der Versicherung an Eides statt auf der Grundlage der Formulare nach § 305 InsO. Gehört der Schuldner nicht zu dem in § 304 Abs. 1 InsO genannten Personenkreis, ist die Tätigkeit des vorläufigen Treuhänders in der Regel deutlich umfangreicher. Die von dem vorläufigen Treuhänder vorgefundenen Unterlagen werden wegen der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners einen größeren Umfang haben als bei einem Verbraucher. Zudem ist es bei dem vorgenannten Personenkreis nicht vorgeschrieben, die für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Unterlagen mit Hilfe der Schuldnerberatung auszufüllen. Wegen des insoweit entstehenden Mehraufwands des vorläufigen Treuhänders ist es gerechtfertigt, seine Vergütung anders als bei der Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren auf 450 Euro festzusetzen. Diese Vergütung ist geringer als die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters im geltenden Recht, weil der vorläufige Treuhänder zahlreiche Pflichten, die der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren zu erfüllen hat, nicht wahrnehmen muss. So tritt er insbesondere nicht in steuerliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten des Schuldners ein. Auch die Verwertung evtl. vorhandenen Restvermögens obliegt ihm nicht. Das gesamte Feststellungs- und Verteilungsverfahren wird, sofern es im Entschuldungsverfahren durchzuführen ist, nach Absatz 3 gesondert vergütet. Da in den Verfahren nach § 289a InsO-E mit einer Abweisung mangels Masse zu rechnen ist, kann eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders in Abweichung zu § 14 Abs. 2 InsVV nicht an die Höhe der Vermögenswerte des Schuldners geknüpft werden; vielmehr sieht § 14a Abs. 1 Satz 2 InsVV-E in Anlehnung an § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 InsVV eine Erhöhung entsprechend der Anzahl der Gläubiger vor. Diese Vergütungsstruktur stellt sich im Normalfall wie folgt dar: Die durchschnittliche Anzahl der Gläubiger beträgt nach einer Untersuchung zum zeitlichen Aufwand von Insolvenzverwalter und Treuhänder in masselosen Insolvenzverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren 12, im Regelinsolvenzverfahren 29, so dass die Vergütung im ersten Jahr der Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren auf 250 Euro + 100 Euro = 350 Euro, im Regelinsolvenzverfahren auf 450 Euro + 250 Euro = 700 Euro beträgt. Wird ein Feststellungsverfahren durchgeführt, erhöht sich die Vergütung des Treuhänders in beiden Verfahrensarten nochmals um mindestens 300 Euro. Die in § 14a Abs. 2 InsVV-E angeordnete entsprechende Geltung des § 14 InsVV betrifft das zweite Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und die Folgejahre; die Vergütung des ersten Jahres ist insgesamt durch die Vergütung nach § 14a Abs. 1 InsVV-E abgedeckt. Insoweit besteht kein Unterschied zu dem nach einem eröffneten Insolvenzverfahren angeordneten Restschuldbefreiungsverfahren, so dass es gerechtfertigt ist, auf den Vergütungstatbestand des § 14 InsVV zurückzugreifen. Für den Fall, dass dem Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens in einem zunächst masselosen Verfahren Vermögenswerte zufließen, wird das Verteilungsverfahren nach § 292a InsO-E angeordnet. Handelt es sich um größere Beträge, würde die Anwendung der Vergütungsstaffel des § 14 Abs. 2 InsVV den Aufwand des Treuhänders nicht hinreichend abbilden. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe, die eher dem eröffneten Insolvenzverfahren entspricht. Aus diesem Grunde kommt die Vergütungsstaffel des § 2 Abs. 1 InsVV entsprechend zur Anwendung, wobei die Vergütung entsprechend der Belastung des Treuhänders allerdings auf 50 vom Hundert zu reduzieren ist. Weil hierdurch dem Aufwand des Treuhänders hinreichend Rechnung getragen wird, unterbleibt in Abweichung zu § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV eine Erhöhung der Vergütung nach der Anzahl der Gläubiger. | |||||||
Zu Nummer 6 (Änderung von § 16) |
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Folgeänderung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) |
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Die Vorschrift enthält eine Übergangsvorschrift, nach der wegen des Hinübergreifens des Entschuldungsverfahrens bei voraussichtlich masselosen Verfahren in die Zeit vor Abweisung mangels Masse auf bereits beantragte Insolvenzverfahren weiter das geltende Recht Anwendung findet. | |||||||
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) |
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Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) |
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Folgeänderungen zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Nummer 2 (Änderung von § 17) |
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Folgeänderung zur Änderung des § 306 Abs. 1 InsO. | |||||||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 23) |
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Folgeänderungen zur Einführung des Entschuldungsverfahrens (Buchstabe a) und zur Einfügung des § 297a InsO-E (Buchstabe b). | |||||||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 58) |
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Zu Buchstabe a |
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Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Wird im Rahmen des Entschuldungsverfahrens aufgrund der vom Treuhänder vereinnahmten Beträge die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 292a InsO-E | |||||||
Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1) |
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Zu Buchstaben a und b |
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Folgeänderungen zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Der Schuldner soll in angemessenem Umfang zu den Kosten seiner Entschuldung beitragen. Deshalb hat er die Verfahrensgebühr für die Einleitung des Insolvenzverfahrens in jedem Fall zu entrichten. Dabei soll die Mindestgebühr, die ein mittelloser Schuldner zu entrichten hat, wertmäßig einer 1,0-Gebühr aus der niedrigsten Wertstufe der Gebührentabelle des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechen. | |||||||
Zu Buchstabe d |
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Für die Durchführung des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 292a InsO-E wird ein eigener Gebührentatbestand geschaffen. Für die vom Gericht vorzunehmenden Handlungen ist dabei – auch unter Berücksichtigung der Gebührentatbestände im Abschnitt 2 (Nummern 2320 bis 2322) – eine Gebühr von 1,0 angemessen, die nach dem Wert des dem Treuhänder bis zum Ende des Entschuldungsverfahrens zugeflossenen Vermögens zu berechnen ist (vgl. hierzu Begründung zu Nummer 4). | |||||||
Zu Buchstabe e |
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Folgeänderung zur Einfügung des § 297a InsO-E. | |||||||
Zu Buchstabe f |
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In den Fällen, in denen die Mindestvergütung des vorläufigen Treuhänders gemäß § 289a Abs. 6 InsO aus der Staatskasse erfolgt, soll auch künftig eine Erstattung dieser Auslagen durch den Schuldner erfolgen. Der Auslagentatbestand der Nummer 9018 ist deshalb entsprechend anzupassen. Eine Einbeziehung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie des Treuhänders ist darin nicht mehr vorgesehen, weil deren Vergütung nach Wegfall der Stundungsregelung nicht mehr aus der Staatskasse verauslagt wird. | |||||||
Zu Artikel 11 (Änderung der Justizbeitreibungsordnung) |
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Folgeänderung der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Artikel 12 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) |
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Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) |
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Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Nummer 2 (Änderung von § 12) |
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Folgeänderungen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. | |||||||
Zu Nummer 3 (Änderung von § 16) |
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Diese Vorschrift stellt klar, dass die Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren und in einem nach Einstellung des Insolvenzverfahrens folgenden Entschuldungsverfahren dieselbe Angelegenheit sind, die Gebühr 3317 somit auch in diesem Fall nur einmal entsteht. | |||||||
Zu Nummer 4 (Änderung von § 28) |
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Zu Buchstabe a |
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Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Folgeänderung zur Änderung von § 58 GKG (vgl. Begründung zu Artikel 10 Nr. 4). | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Entschuldungsverfahren soll, soweit nicht dort ausnahmsweise dem Treuhänder höhere Vermögenswerte zufließen, ein Gegenstandswert von | |||||||
Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1) |
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Zu Buchstabe a |
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Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe b |
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Dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt steht für seine Beratungstätigkeit, die die Prüfung der Erfolgsaussicht einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zum Gegenstand hat, die Gebühr nach Nummer 2502 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu. Durch die Anmerkung soll klargestellt werden, dass die Gebühr auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Erteilung einer Bescheinigung über die Aussichtslosigkeit einer Einigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 – 1. Halbsatz 2. Alternative InsO-E) abgilt. | |||||||
Zu Buchstabe c |
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Folgeänderung zur Einführung des Entschuldungsverfahrens. | |||||||
Zu Buchstabe d |
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Folgeänderung zur Umgestaltung des Einigungsversuchs. | |||||||
Zu Buchstabe e |
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Ein Rechtsanwalt, der den Schuldner oder einen Gläubiger im Entschuldungsverfahren vertritt, | |||||||
Zu Artikel 13 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
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Nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB tritt die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung des Anspruchs Deshalb sieht die Verjährungsregelung in dem neuen § 205 Abs. 2 BGB vor, dass die Verjährung Die vorgesehene Neuregelung bewirkt zwar eine gegenüber dem geltenden Recht teilweise deutlich längere Hemmung der Verjährung. Nachteile für den Schuldner sind hiermit jedoch nicht verbunden, da er im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung ohnehin von den bestehenden Verbindlichkeiten befreit wird, soweit nicht ein Fall des § 302 InsO vorliegt. Bei Forderungen, die nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird häufig bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen oder im Lauf der Wohlverhaltensperiode erwirkt werden, weil aus solchen Forderungen auch während dieser Zeit eine Vollstreckung möglich ist. Soweit ein Gläubiger, dessen Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, während des Restschuldbefreiungsverfahrens auf die mögliche Titulierung verzichtet, kann er allerdings auch nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens noch gegen den Schuldner vorgehen. Diese Folge der Verjährungshemmung ist allerdings sowohl vom Schuldner als auch von den übrigen nach § 302 InsO privilegierten Gläubigern hinzunehmen, zumal sie hierdurch nicht schlechter gestellt werden als bei der Forderungsanmeldung und -feststellung im geltenden Recht. Gleiches gilt für den Fall, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird. | |||||||
Zu Artikel 14 (Änderung der Abgabenordnung) |
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Redaktionelle Anpassung des § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung an die Änderung des § 308 InsO. | |||||||
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten) |
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Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das abweichende Inkrafttreten der Artikel 2 und 3 ergibt sich aus der Begründung zu Artikel 2 zu § 6. |
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