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Inso-Forum

Anzahl Nachrichten: 18 - Seiten (2): [1] 2
Autor: Marc-André Borchert
Erstellt: 16.01.2008 - 09:26
Thema: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
Liebe Teilnehmer des Forums,

mir drängt sich nach dem Urteil des BGH mit dem AZ: IX ZR 217/06 folgende Frage auf:

Wie lange zurück kann der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Lastschriften widerrufen, wenn - so wie von BGH in o.a. Urteil festgestellt - die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk für ihn nicht gilt?

Über Fundstellen und eine erschöpfende Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Ihr Marc-André Borchert
Autor: Insolvenz Verwalter
Erstellt: 16.01.2008 - 09:49
Thema: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
M.E. ist die Aussage so zu verstehen, dass nur die Fiktion nur für Abbuchungen nicht eintreten kann bei denen diese nicht bereits vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingetreten ist. Mit anderen Worten nur die Lastschriftabbuchungen können widerrufen werden bei welchen die 6-Wochen-Frist im Zeitpunkt der Anordnung noch läuft.
Autor: Marc-André Borchert
Erstellt: 16.01.2008 - 10:11
Thema: re: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
An diesen Ansatz hatte ich auch schon gedacht, aber wenn die Fiktion nicht mehr gilt, dann gilt die Frist von sechs Wochen auch nicht mehr.
Autor: Insolvenz Verwalter
Erstellt: 16.01.2008 - 10:48
Thema: re: re: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
Für den Schuldner gilt die Fiktion. Wenn die Genehmigung - und sei es fiktiv - vor Anordnung eingetreten ist, wird diese m.E. nicht mehr beseitigt. Es könnte aber u.U. das Unterlassen des "Widerrufs" angefochten werden.
Benutzerbild Autor: plan quadrat
Erstellt: 16.01.2008 - 11:03
Thema: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
da lässt der vIV die Finger von (RdNr. 35,36) und überläßt dem IV zeitnah zur Eröffnung den Wideruf
Autor: Marc-André Borchert
Erstellt: 16.01.2008 - 11:14
Thema: re: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
Insolvenz Verwalter schrieb:
M.E. ist die Aussage so zu verstehen, dass nur die Fiktion nur für Abbuchungen nicht eintreten kann bei denen diese nicht bereits vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingetreten ist. Mit anderen Worten nur die Lastschriftabbuchungen können widerrufen werden bei welchen die 6-Wochen-Frist im Zeitpunkt der Anordnung noch läuft.


Könnten Sie bitte so freundlich sein und mir mitteilen, aus welchem Passus des Urteils Sie dieses Aussage nehmen? Vielen Dank!
Autor: Marc-André Borchert
Erstellt: 16.01.2008 - 11:47
Thema: re: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
plan quadrat schrieb:
da lässt der vIV die Finger von (RdNr. 35,36) und überläßt dem IV zeitnah zur Eröffnung den Wideruf


warum?
Benutzerbild Autor: Tilman Burghaus
Erstellt: 16.01.2008 - 12:10
Thema: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
Der BGH hat die 6-Wochen-Frist mit diesem Urteil ein weiteres Mal bestätigt. Wenn eine Genehmigung vor Anordnung der vorl. Inso bzw. Inso erfolgte, ist wohl nichts mehr zu machen. Siehe außerdem Rz. 20: Es sollten keine zu hohen Anforderungen an das konkludente Genehmigen durch den Schuldner gestellt werden.

Eine Anfechtbarkeit der vom Schuldner durch Greifen der Genehmigungsfiktion erteilte Genehmigung halte ich trotz lit. a des Leitsatzes zum o.g. Urteil für schwierig, denn die Genehmigung des Schuldners erfolgt gegenüber der Bank, wirkt aber gegen die Gläubiger.


Höchst interessant finde ich hingegen die Formulierung des BGH in Rz. 30: Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt:
Mehr als zwei Jahre nach Vornahme der Lastschriften ha-be die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauchen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 das Konto "mit sofortiger Wirkung" nur für zukünftige Lastschriften gesperrt ha-be, ohne sich eine Überprüfung schon erfolgter Lastschriften vorzubehalten.


Ich kann dies nur dahingehend verstehen, dass der Verwalter mit einer Mitteilung an die Bank à la "Genehmigung wird noch nicht erteilt, ich behalte mir die Überprüfung vor" die Genehmigungswirkung außer Kraft setzen kann. Dann hätte man genug Zeit, um zu genehmigen oder zu "widerrufen". Dies wäre besonders angenehm bei kurzfristigen Fortführungen für die Entscheidung, ob man Lastschriften von notwendigen Lieferanten zurückgehen lässt und damit die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet.
Autor: Marc-André Borchert
Erstellt: 16.01.2008 - 12:16
Thema: re: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
Tilman Burghaus schrieb:
Der BGH hat die 6-Wochen-Frist mit diesem Urteil ein weiteres Mal bestätigt. Wenn eine Genehmigung vor Anordnung der vorl. Inso bzw. Inso erfolgte, ist wohl nichts mehr zu machen. Siehe außerdem Rz. 20: Es sollten keine zu hohen Anforderungen an das konkludente Genehmigen durch den Schuldner gestellt werden.

Eine Anfechtbarkeit der vom Schuldner durch Greifen der Genehmigungsfiktion erteilte Genehmigung halte ich trotz lit. a des Leitsatzes zum o.g. Urteil für schwierig, denn die Genehmigung des Schuldners erfolgt gegenüber der Bank, wirkt aber gegen die Gläubiger.


Höchst interessant finde ich hingegen die Formulierung des BGH in Rz. 30: Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt:
Mehr als zwei Jahre nach Vornahme der Lastschriften ha-be die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauchen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 das Konto "mit sofortiger Wirkung" nur für zukünftige Lastschriften gesperrt ha-be, ohne sich eine Überprüfung schon erfolgter Lastschriften vorzubehalten.


Ich kann dies nur dahingehend verstehen, dass der Verwalter mit einer Mitteilung an die Bank à la "Genehmigung wird noch nicht erteilt, ich behalte mir die Überprüfung vor" die Genehmigungswirkung außer Kraft setzen kann. Dann hätte man genug Zeit, um zu genehmigen oder zu "widerrufen". Dies wäre besonders angenehm bei kurzfristigen Fortführungen für die Entscheidung, ob man Lastschriften von notwendigen Lieferanten zurückgehen lässt und damit die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet.


Aber zeitlich wieweit zurück kann der vorl. Insolvenzverwalter Lastschriften widersprechen?
Benutzerbild Autor: Tilman Burghaus
Erstellt: 18.01.2008 - 14:23
Thema: re: Widerspruchsfrist von Lastschriften
Schlagworte:
So lange, wie sie nicht als genehmigt gelten, also bis 6 Wochen nach Erhalt des Rechnungsabschlusses. Der Zeitraum ist also abhängig von der Taktung der Abschlüsse; üblich ist vierteljährlich und immer häufiger monatlich (insb. bei Geschäftskonten), aber auch halbjährlich ist mir schon mal untergekommen.

Im Halbjahresfall wäre der Zeitraum extrem lang: 6 Wochen ab Anfang Juli. Mitte August könnte man also noch die Lastschrift vom 02.01. zurückholen. Da die Banken zur Bearbeitung solch alter Lastschriften Zeit brauchen, weil sie alles manuell durchführen müssen, könnte es durchaus bis Oktober dauern, bis der Gläubiger sein Unglück mitbekommt.
Anzahl Nachrichten: 18 - Seiten (2): [1] 2
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