Zugangsdaten anfordern

Abtretung der laufenden Bezüge

Die natürliche Person hat nach § 286 InsO die Möglichkeit, sich von ihren restlichen, auch im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu befreien.

Da das Vermögen der natürlichen Personen in der Regel nur aus ihren laufenden Bezügen aus einem Dienstverhältnis besteht, sind diese, soweit sie pfändbar sind, für die Dauer der Restschuldbefreiungszeit von sechs Jahren bereits bei Beantragung der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten.

 

Weiterführende Informationen:  

 

I.) Rechtsgrundlagen

II.) Kommentare  

III.) Zeitschriften 

IV.) Fachbücher   

V.) Feedback-Manager

 

Haben Sie Hinweise oder Anregungen für den Autor dieser Kommentierung bzw. für die Redaktion? Dann nutzen Sie bitte unseren Feedback-Manager. Ihre Meinung ist uns wichtig!

 

Stets auf aktuellem Stand: das gebündelte Fachwissen für Insolvenzrechtler online

 

Gesamtübersicht (sitemap)....

Hinweise zur Benutzung