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Abweisung mangels Masse

Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht nur durchgeführt, wenn genügend Masse beim Schuldner dafür vorhanden ist. Es müssen zumindest die Gerichtskosten, die Vergütungen und Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter und die für den endgültigen Insolvenzverwalter sowie die Kosten eines möglichen Gläubigerausschusses gedeckt sein, § 54 InsO. Soll das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, eines Kaufmanns oder einer anderen Privatperson eröffnet werden, so können diese Verfahrenskosten gestundet werden (Verfahrenskostenstundung).

 

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