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Abweisungsbeschluss

Ein Abweisungsbeschluss ergeht, wenn das Insolvenzgericht feststellt, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Danach können alle Gläubiger gegen den Schuldner nach den allgemeinen Vollstreckungsregeln wieder vollstrecken.

Sie sind ja durch ein Insolvenzverfahren, das der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung dient, daran nicht gehindert. Bei Abweisung des Insolvenzantrages trägt die Kosten des Verfahrens der Schuldner.

  

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